Der Maklervertrag bestimmte die Kommissionspflicht für diese Laufzeit vermittelter Kundenverträge: [t]he duration of an awarded contract and any renewals pursuant thereto. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte, dass diese Formulierung keiner Auslegung bedarf. Sie ist uneindeutig und erstreckt die Vertragslaufzeit nicht auf einen neuen Vertrag, den die Parteien bei Ablauf des ersten Vertrags ohne dessen Verlängerung abschließen.
Auch soweit der zweite Vertrag den ersten supersedes and replaces und ansonsten mit ihm identisch ist, besteht im Maklervertrag kein Auslegungsbedarf. Selbst für die Anwendung der contract proferentem-Regel gegen die diesen Vertrag entwerfende Partei besteht keine Veranlassung, weil nichts auszulegen ist. Wenn der Makler an jedem herbeigeführten Vertragsverhältnis partizipieren wollte, hätte er es so im Maklervertrag erklären müssen.