Finanzmakler verliert Kommission mit schlechtem Vertrag
CK • Washington. Mercedes-Benz Financial Services vermittelte ein Makler als Neukunden an einen Call-Center-Betreiber mit einem jeweils um ein Jahr verlängerbaren Dreijahresmaklervertrag. In Gateway Customer Solutions LLC v. GC Services Ltd. Partnership erging am 10. Juni 2016 ein lehrreicher Revisionsbeschluss zur Frage, ob die vereinbarte Maklerkommission anfällt, wenn der Kundenvertrag nicht verlängert, sondern durch einen weitgehend gleichen Vertrag ersetzt wird.
Der Maklervertrag bestimmte die Kommissionspflicht für diese Laufzeit vermittelter Kundenverträge: [t]he duration of an awarded contract and any renewals pursuant thereto. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte, dass diese Formulierung keiner Auslegung bedarf. Sie ist uneindeutig und erstreckt die Vertragslaufzeit nicht auf einen neuen Vertrag, den die Parteien bei Ablauf des ersten Vertrags ohne dessen Verlängerung abschließen.
Auch soweit der zweite Vertrag den ersten supersedes and replaces und ansonsten mit ihm identisch ist, besteht im Maklervertrag kein Auslegungsbedarf. Selbst für die Anwendung der contract proferentem-Regel gegen die diesen Vertrag entwerfende Partei besteht keine Veranlassung, weil nichts auszulegen ist. Wenn der Makler an jedem herbeigeführten Vertragsverhältnis partizipieren wollte, hätte er es so im Maklervertrag erklären müssen.
Der Maklervertrag bestimmte die Kommissionspflicht für diese Laufzeit vermittelter Kundenverträge: [t]he duration of an awarded contract and any renewals pursuant thereto. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte, dass diese Formulierung keiner Auslegung bedarf. Sie ist uneindeutig und erstreckt die Vertragslaufzeit nicht auf einen neuen Vertrag, den die Parteien bei Ablauf des ersten Vertrags ohne dessen Verlängerung abschließen.
Auch soweit der zweite Vertrag den ersten supersedes and replaces und ansonsten mit ihm identisch ist, besteht im Maklervertrag kein Auslegungsbedarf. Selbst für die Anwendung der contract proferentem-Regel gegen die diesen Vertrag entwerfende Partei besteht keine Veranlassung, weil nichts auszulegen ist. Wenn der Makler an jedem herbeigeführten Vertragsverhältnis partizipieren wollte, hätte er es so im Maklervertrag erklären müssen.