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Sonntag, den 12. Juni 2016

Finanzmakler verliert Kommission mit schlechtem Vertrag  

.   Mercedes-Benz Financial Services vermittelte ein Makler als Neukunden an einen Call-Center-Betreiber mit einem jeweils um ein Jahr ver­längerbaren Dreijahresmaklervertrag. In Gateway Customer Solutions LLC v. GC Services Ltd. Partnership erging am 10. Juni 2016 ein lehrreicher Revi­sions­be­schluss zur Frage, ob die vereinbarte Maklerkommission anfällt, wenn der Kundenvertrag nicht verlängert, sondern durch einen weitgehend gleichen Vertrag ersetzt wird.

Der Maklervertrag bestimmte die Kommissionspflicht für diese Laufzeit ver­mit­telter Kundenverträge: [t]he duration of an awarded contract and any re­newals pursuant thereto. Das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärte, dass diese Formulierung keiner Auslegung be­darf. Sie ist unein­deutig und erstreckt die Vertragslaufzeit nicht auf einen neuen Vertrag, den die Parteien bei Ablauf des ersten Vertrags ohne dessen Verlän­gerung abschließen.

Auch soweit der zweite Vertrag den ersten supersedes and replaces und an­son­sten mit ihm identisch ist, besteht im Maklervertrag kein Auslegungs­be­darf. Selbst für die Anwendung der contract proferentem-Regel gegen die die­sen Ver­trag entwerfende Partei besteht keine Veranlassung, weil nichts aus­zu­le­gen ist. Wenn der Makler an jedem herbeigeführten Vertragsverhältnis par­ti­zipieren wollte, hätte er es so im Maklervertrag erklären müssen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.