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Dienstag, den 14. Juni 2016

Fast gleiche neue Marke verletzt die ältere

 
Figurenlogos
.   Gleiche Marken sind zulässig, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht. Diese folgt aus Märk­ten, Waren und anderen Faktoren. Am 13. Juni 2016 fin­det der Leser eine Erörterung zahlreicher Merkmale, die im ameri­kanischen Bundesmarkenrecht im Lanham Act und im Fall Guthrie Healthcare Systems v. ContextMedia, Inc. gelten. In New York City fand das Bundes­beru­fungs­ge­richt des zweiten Bezirks der USA ein begrenztes Mar­ken­ver­bot zu groß­zügig und dehnte es zugunsten der älteren Marke aus.

Das Untergericht hatte eine Injunction territorial auf den aktiven Unter­neh­mens­bereich der Klägerin in zwei Staaten beschränkt und der Beklag­ten die Ver­wendung ihrer Marke im Rest der USA sowie im Internet gestat­tet. In der Re­vision wurde klar, dass die Klägerin auch durch diese Verwendung ge­schä­digt wird, weil sie wie die Beklagte im Gesundheitswesen Mediziner aus den ganzen USA anspricht und bei einem Versuch einer territorialen Unter­neh­mens­er­wei­te­rung auf die Marke der Beklagten stoßen würde.

Außerdem sind die beiden Anbieter sachlich in verwandten Bereichen tätig: Die Klägerin mit Heilangeboten und -forschung, die Beklagte mit Pharma­wer­bung in Arztpraxen. Das stellt eine subject-matter Proximity mit über­lap­pen­den Diens­ten dar, die die territoriale Überlappung verschärfen. Die Klä­ge­rin konnte zu­dem auf eine sorgfältige Markeneinführung und -anmeldung ver­weisen, wäh­rend die Beklagte sich vor der Markenanmeldung nicht hin­rei­chend über Kon­flik­te informiert hatte und ihr Logo wie ein Plagiat wirkt.

Das Gericht schließt seine 46-seitige, lehrreiche Begründung mit der Auf­for­de­rung an das Untergericht, die potentielle Schadensvermeidung sowohl im In­ter­net als auch territorial nach Maßgabe seiner Leitlinien weiter zu prüfen, um eine bessere Verbotsverfügung zu erlassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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