In San Francisco entschied am 15. Juni 2016 das im Gegensatz zum Supreme Court der USA schiedsfeindliche Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA hingegen, dass bei Einstellung des Schiedsverfahrens wegen Geldmangels das ordentliche Gericht für das weitere Verfahren zuständig ist. Die schiedsbeklagte Kanzlei hatte sich unter Berufung auf die AAA-Schiedsregeln geweigert, den Schiedskostenvorschuss zu übernehmen, als die Schiedsklägerin sich nicht genug Geld für ihren Anteil am Vorschuss leihen konnte.
Das Untergericht sah das Problem der Schiedsklägerin nach Rule 41(b) des Bundesprozessrechts als verweigerte Mitwirkung im vertraglich vereinbarten Schiedsverfahren und als Verstoß gegen die Verweisungsverfügung des Gerichts ans Schiedsgericht an. Die Einstellung durch den Schiedsrichter hielt es nach dem des Bundesschiedsgesetz für 9 USC §1-konform.
Die Revision berief sich auf den Supreme Court: [C]ourts must rigorously enforce arbitration agreements according to their terms. Am. Express Co. v. Italian Colors Rest., 133 S.Ct. 2304, 2309 (2012). Es meint, der Begriff enforce the agreement sei in diesem Fall unklar, und erklärte lesenswert, dass der Begriff enforce sich auf den ernsthaften Versuch der Mitwirkung am Schiedsverfahren beschränken kann. Die Einstellung entsprach nämlich den Schiedsregeln. Das Bundesschiedsgesetz, Federal Arbitration Act, regele nicht, dass dann kein ordentlicher Prozess folgen dürfe. Der Beobachter will nicht ausschließen, dass der Fall den Supreme Court in Washington, DC, erreicht.