Am 16. Juni 2016 entschied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA den Streit in der Revision mit einer 55-seitigen Begründung. Die Geltung der Betreiberimmunität aus 17 USC §512(c) auf solche alten Filme bestätigte das Gericht ebenso wie für neuere Werke. Außerdem wandte es sich der Frage zu, ob einem Forenbetreiber die Immunität verwehrt wird, wenn sein Personal die Filme bemerkt hat.
Das allein stellt keine mutwillige Blindheit gegenüber der von der Rechteverwerterin behaupteten Urheberrechtsverletzung dar, die dem Forenbetreiber zuzurechnen wäre, erklärte der United States Court of Appeals for the Second Circuit. Das Untergericht muss nun weiter prüfen.