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Montag, den 27. Juni 2016

EMailbeweis misslungen, doch weitere EMail beweisgeeignet

 
.   Mit zwei EMails geht eine Seite eines Vergleichs in die Revision, als ihr das gewünschte Urteil über die Höhe eines Vertragsschadens verwehrt wird. Der Revisionsbeschluss vom 21. Juni 2016 in New World Trading v. 2 Feet Productions erörtert kurz, dass das Revisionsgericht die unter­gericht­liche Würdigung einer EMail als Hörensagenbeweis nicht weiter nachprüft, da das Untergericht einen weiten Ermessensspielraum genießt und den Tatsachen näher stand als es selbst. Hörensagenverbote unterliegen zahlreichen Aus­nahmen, und im Untergericht hatte sich die den Beweis vorlegende Anwältin auf eine Ausnahme berufen, die sie dann aufgab. Eine Revisionsrüge ist danach nicht zulässig.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erklärte jedoch nicht EMail als Beweis unzulässig. Im Gegenteil, es nahm eine weitere EMail zur Kenntnis, die das Untergericht scheinbar übersehen hatte und das Ergebnis, eine Schadensersatzzumessung, verändern kann. Daher verwarf es die Revision zur ersten EMail und gab wegen der zweiten dem Untergericht auf, seine Ent­scheidung zu überdenken und den Schadensersatz entsprechend anzupassen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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