Dumme dürfen sich selbst verteidigen
CK • Washington. Das Recht des Bürgers, sich selbst im Strafprozess zu verteidigen, ist unantastbar, erklärt die Begründung im Fall Imani v. Pollard am 22. Juni 2016. Ausnahmen gelten für geistig Schwache oder Kranke, aber Dummheit allein reicht nach dem sechsten Verfassungszusatz nicht für die erzwungene Beiordnung eines Verteidigers, erfährt der Leser vom Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago.
Das Strafgericht hatte dem Angeklagten den Wunsch abgeschlagen, seinen Verteidiger zu entlassen, obwohl er sich mit der Erfahrung aus fünf früheren Strafprozessen und einer zehnjährigen Schulausbildung für eine Selbstverteidigung geeignet hielt, auch wenn es ihm an Eloquenz mangele. Nach seiner Verurteilung griff er in den einzelstaatlichen Gerichten seinen Verfassungsanspruch erfolglos auf.
Im bundesrechtlichen Habeas Corpus-Verfahren war er schließlich erfolgreich. Schulausbildung und Prozesserfahrung sind nicht die Merkmale, die für Ausnahmen vom Grundrecht sprechen. Das Strafgericht hätte die geistige Kompetenz klären müssen. Da es sich nicht an den vom Supreme Court in Washington, DC, vorgegebenen Merkmalen orientierte, befiehlt das Revisionsgericht nun die alsbaldige Freilassung des Verurteilten oder die Neuverhandlung der Anklage.
Das Strafgericht hatte dem Angeklagten den Wunsch abgeschlagen, seinen Verteidiger zu entlassen, obwohl er sich mit der Erfahrung aus fünf früheren Strafprozessen und einer zehnjährigen Schulausbildung für eine Selbstverteidigung geeignet hielt, auch wenn es ihm an Eloquenz mangele. Nach seiner Verurteilung griff er in den einzelstaatlichen Gerichten seinen Verfassungsanspruch erfolglos auf.
Im bundesrechtlichen Habeas Corpus-Verfahren war er schließlich erfolgreich. Schulausbildung und Prozesserfahrung sind nicht die Merkmale, die für Ausnahmen vom Grundrecht sprechen. Das Strafgericht hätte die geistige Kompetenz klären müssen. Da es sich nicht an den vom Supreme Court in Washington, DC, vorgegebenen Merkmalen orientierte, befiehlt das Revisionsgericht nun die alsbaldige Freilassung des Verurteilten oder die Neuverhandlung der Anklage.