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Dienstag, den 28. Juni 2016

Dumme dürfen sich selbst verteidigen

 
.   Das Recht des Bürgers, sich selbst im Strafprozess zu verteidi­gen, ist unan­tast­bar, er­klärt die Begründung im Fall Imani v. Pollard am 22. Juni 2016. Aus­nah­men gelten für geistig Schwache oder Kranke, aber Dumm­heit allein reicht nach dem sech­sten Verfas­sungs­zusatz nicht für die er­zwun­gene Bei­ord­nung eines Ver­teidi­gers, erfährt der Leser vom Bundes­berufungs­gericht des sieb­ten Bezirks der USA in Chicago.

Das Strafgericht hatte dem Angeklagten den Wunsch ab­geschla­gen, seinen Ver­tei­diger zu ent­lassen, obwohl er sich mit der Erfah­rung aus fünf frü­heren Straf­prozessen und einer zehnjäh­rigen Schul­aus­bildung für eine Selbst­ver­teidi­gung geeig­net hielt, auch wenn es ihm an Elo­quenz mangele. Nach seiner Verur­tei­lung griff er in den einzel­staat­lichen Gerich­ten seinen Verfas­sungs­anspruch erfolglos auf.

Im bundesrechtlichen Habeas Corpus-Verfahren war er schließlich erfolg­reich. Schul­aus­bil­dung und Prozess­erfah­rung sind nicht die Merkmale, die für Aus­nahmen vom Grund­recht sprechen. Das Straf­gericht hätte die geis­tige Kompe­tenz klären müssen. Da es sich nicht an den vom Supreme Court in Washington, DC, vor­gege­benen Merk­malen orien­tierte, befiehlt das Revi­sions­gericht nun die alsbal­dige Frei­lassung des Verur­teilten oder die Neu­ver­hand­lung der Anklage.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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