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Mittwoch, den 29. Juni 2016

Speak Free Act: meinungsfrei oder mundtot  

.   Eingriffe in die Meinungsfreiheit durch Prozesse sol­len die An­ti-SLAPP-Ge­set­ze zahl­rei­cher US-Staaten verhindern, indem bei­spiels­weise bei Ver­leum­dungs­klagen zu­erst der Schutz dieses Grund­rechts geprüft, bevor das Verfah­ren weiter­gehen darf. Am 22. Juni 2016 fand eine An­hö­rung zur bundes­weiten Er­streckung unter dem Titel Speak Free Act im Kon­gress statt.

Stellungnahmen aus der Lehre und Privatwirtschaft lassen ebenso wie Er­fah­run­gen aus Pro­zes­sen in Sta­aten mit sol­chen Ge­set­zen er­ken­nen, dass das hehre Ziel des Schut­zes der Rede- und Mei­nungs­frei­heit oft fehl­schlägt. Statt zur schnel­leren Bestä­tigung eines Grund­rechts­schutzes für eine klage­gerügte Aus­sage löst das Vor­ver­fahren, das direkt zur Revision berech­tigt, oft län­gere, kompli­zierte und damit teu­rere Prozesse aus. Ge­rich­te bekla­gen den Miss­brauch der An­ti-SLAPP-Ein­rede.

Sie soll Strategic Lawsuits Against Public Participation ver­hin­dern: Der Bür­ger soll seine Mei­nung ohne die Be­fürch­tung kund­geben dür­fen, gleich in einen teu­ren Pro­zess ver­wickelt zu wer­den. Ein Jura-Pro­fes­sor klärte den Kon­gress mit einer lesens­werten Stel­lung­nahme Prepared Statement of Alexander A. Reinert über die­sen Miss­brauch auf, den das ge­plante Bun­des­ge­setz ex­plo­die­ren las­sen dürf­te. Der Bund mi­sche sich ohne kon­krete Ver­fas­sungs­grund­lage in Pro­zess- und Re­ge­lungs­kom­pe­ten­zen der Ein­zel­staa­ten ein, und das Ge­setz he­bele durch schlam­pige Defi­niti­onen und zu weit ge­hende For­mu­lie­run­gen nahe­zu alle Möglichkeiten aus, gegen Ange­legen­hei­ten öffentlichen In­ter­es­ses Stel­lung zu bezie­hen. Damit kann es das Gegen­teil der in An­ti-SLAPP-Geset­zen be­zweck­ten herbeiführen und das Volk mund­tot machen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.