×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Freitag, den 01. Juli 2016

Ruinierte Bank schuldet keinen goldenen Fallschirm

 
.   Die Bundesbankaufsicht und -versicherung übernahm die Verwaltung einer ruinierten Bank und veranlasste das Ausscheiden eines Bankiers, der dann die Bank auf Schadensersatz verklagte, weil sein Vertrag mit garantierter Laufzeit verfrüht beendet wurde. In Von Rohr v. Reliance Bank entschied das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA am 21. Juni 2016 gegen ihn. In der Regel wirkt ein befristeter Vertrag im Gegensatz zum At-Will-Arbeitsvertrag als Garantie. Wie lange der Vertrag gilt, war strittig.

In seiner lehrreichen Begründung erklärte das Gericht in St. Louis den Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schulden. Die ersteren darf der Verwalter, die Federal Deposit Insurance Corporation, nicht aushebeln. Vertragliche Verpflichtungen darf er zugunsten der Kräftigung der Bank hingegen ohne Schadensersatzpflicht beenden. Das gilt auch für den golden Parachute, der vertraglich dem Banker eine Leistung ohne Gegenleistung zusichern sollte. Zwar hätte er die Geltung von Ausnahmen behaupten und beweisen können, tat dies jedoch nicht.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER