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Freitag, den 15. Juli 2016

Sammelsurium des US-Rechts: 56 Verjährungsrechte

 
.   Amerikanisches Recht gibt es nicht, siehe Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht, sondern ein Sammelsurium von Rechts­ord­nun­gen der Staaten, des Bundes und weiterer Rechtskreise. Davon profitierte in Blake Marine Group v. CarVal Investors LLC eine luxem­burgische Be­klagte mit ihrer US-Tochtergesellschaft am 13. Juli 2016. Die Klägerin aus Ala­bama klagte, weil ihr Boots-Charter-Vertrag mit einer verbundenen Gesell­schaft auf Anweisung der Mutter gekündigt wurde, damit die Tochter ein Boot der Luxem­burger miete. Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten rechts­widrig durch tortious Interference in Vertrags­bezie­hun­gen eingewirkt.

Der Prozess vor dem Bundesgericht in Minnesota endete, als es die zwei­jäh­ri­ge Verjährungsfrist nach dem Recht von Alabama anwandte. Die erste Char­ter be­stand zwischen der Firma aus Alabama und einer Gesellschaft aus Me­xi­ko. Die beklagte Tochter sitzt in Minnesota, ist in Delaware eingetragen und kün­dig­te mit der Begründung, die luxemburgische Mutter habe der sta­tu­ten­wi­dri­gen Charter nicht zugestimmt. Die Beklagten wandten die Verjährung nach dem Recht von Alabama ein. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger den Schutz des materiellen Rechts seines Heimatstaats genieße und auch an dessen Statute of Limitations gebunden sei.

Der Kläger argumentierte hingegen vor dem Bundesberufungsgericht des ach­ten Bezirks der USA in St. Louis, das Statute of Limitations von Minnesota mit seiner Sechsjahresfrist griffe. Das Gericht prüfte diese Frage nach dem Bin­nen-IPR in den USA, und zwar dem im Forumstaat anwendbaren Conflicts of Laws-Recht von Minnesota.

Dieses verweist auf die Verjährungsregeln nach dem Recht des Staates, dessen materielles Recht für die strittigen Ansprüche gilt. Die achtseitige Begründung erklärt, wie man anhand von drei Schritten das anwendbare Statute of Limi­ta­ti­ons ermittelt, und folgert aus Präzedenzfallrecht, dass das Untergericht richtig vorgegangen war. Außerdem erläutert sie, dass keine Hemmung ein­ge­treten war.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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