CK • Washington. Amerikanisches Recht gibt es nicht, siehe
Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht, sondern ein Sammelsurium von Rechtsordnungen der Staaten, des Bundes und weiterer Rechtskreise. Davon profitierte in
Blake Marine Group v. CarVal Investors LLC eine luxemburgische Beklagte mit ihrer US-Tochtergesellschaft am 13. Juli 2016. Die Klägerin aus Alabama klagte, weil ihr Boots-Charter-Vertrag mit einer verbundenen Gesellschaft auf Anweisung der Mutter gekündigt wurde, damit die Tochter ein Boot der Luxemburger miete. Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten rechtswidrig durch
tortious Interference in Vertragsbeziehungen eingewirkt.
Der Prozess vor dem Bundesgericht in Minnesota endete, als es die zweijährige Verjährungsfrist nach dem Recht von Alabama anwandte. Die erste Charter bestand zwischen der Firma aus Alabama und einer Gesellschaft aus Mexiko. Die beklagte Tochter sitzt in Minnesota, ist in Delaware eingetragen und kündigte mit der Begründung, die luxemburgische Mutter habe der statutenwidrigen Charter nicht zugestimmt. Die Beklagten wandten die Verjährung nach dem Recht von Alabama ein. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger den Schutz des materiellen Rechts seines Heimatstaats genieße und auch an dessen
Statute of Limitations gebunden sei.
Der Kläger argumentierte hingegen vor dem Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA in St. Louis, das Statute of Limitations von Minnesota mit seiner Sechsjahresfrist griffe. Das Gericht prüfte diese Frage nach dem Binnen-IPR in den USA, und zwar dem im Forumstaat anwendbaren
Conflicts of Laws-Recht von Minnesota.
Dieses verweist auf die Verjährungsregeln nach dem Recht des Staates, dessen materielles Recht für die strittigen Ansprüche gilt. Die achtseitige Begründung erklärt, wie man anhand von drei Schritten das anwendbare Statute of Limitations ermittelt, und folgert aus Präzedenzfallrecht, dass das Untergericht richtig vorgegangen war. Außerdem erläutert sie, dass keine Hemmung eingetreten war.