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Samstag, den 16. Juli 2016

Webmail im Ausland unterliegt nicht US-Herausgabepflicht

 
.   Die Primärquelle mit dem Revisionsbeschluss vom 14. Ju­li 2016 in Microsoft v. United States erklärt, wieso Webmail auf Ser­vern im Ausland, die von US-Firmen betrieben werden, nicht der Herausgabe­pflicht in Untersuchungsverfahren nach dem Stored Communications Act unterliegen. Der klagende amerikanische Betreiber wandte sich gegen ein Warrant-Zwangsmittel der Strafbehörden, das ihn zur Einfuhr und Heraus­gabe der im Ausland befindlichen Daten zwingen sollte, und Straf­gel­der we­gen verweigerter Mitwirkung.

Die Entscheidungsbegründung von 63 Seiten Länge zieht der Gesetzgebung nachfolgende Grundsatzentscheidungen des Supreme Court in Washington, DC heran. Als das Gesetz 1986 als Teil des Electronic Communications Pri­va­cy Act in Kraft trat, war der internationale digitale Verkehr minimal und der Zugang der Öffentlichkeit zum Internet existierte noch nicht. Der Gesetz­ge­ber hatte nur die nationalen Auswirkungen des Gesetzes im Blick.

Nach den Präzedenzfällen des Supreme Court von 2010 und 2016, die ein Fehlen extraterritorialer Wirkungen von Gesetzen vermuten, wenn der Kon­gress sich nicht anders geäußert hat, fand das in New York City ansässige Bun­desberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA keine ausdrückliche Aus­lands­wirkung im Stored Communications Act.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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