Webmail im Ausland unterliegt nicht US-Herausgabepflicht
CK • Washington. Die Primärquelle mit dem Revisionsbeschluss vom 14. Juli 2016 in Microsoft v. United States erklärt, wieso Webmail auf Servern im Ausland, die von US-Firmen betrieben werden, nicht der Herausgabepflicht in Untersuchungsverfahren nach dem Stored Communications Act unterliegen. Der klagende amerikanische Betreiber wandte sich gegen ein Warrant-Zwangsmittel der Strafbehörden, das ihn zur Einfuhr und Herausgabe der im Ausland befindlichen Daten zwingen sollte, und Strafgelder wegen verweigerter Mitwirkung.
Die Entscheidungsbegründung von 63 Seiten Länge zieht der Gesetzgebung nachfolgende Grundsatzentscheidungen des Supreme Court in Washington, DC heran. Als das Gesetz 1986 als Teil des Electronic Communications Privacy Act in Kraft trat, war der internationale digitale Verkehr minimal und der Zugang der Öffentlichkeit zum Internet existierte noch nicht. Der Gesetzgeber hatte nur die nationalen Auswirkungen des Gesetzes im Blick.
Nach den Präzedenzfällen des Supreme Court von 2010 und 2016, die ein Fehlen extraterritorialer Wirkungen von Gesetzen vermuten, wenn der Kongress sich nicht anders geäußert hat, fand das in New York City ansässige Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA keine ausdrückliche Auslandswirkung im Stored Communications Act.
Die Entscheidungsbegründung von 63 Seiten Länge zieht der Gesetzgebung nachfolgende Grundsatzentscheidungen des Supreme Court in Washington, DC heran. Als das Gesetz 1986 als Teil des Electronic Communications Privacy Act in Kraft trat, war der internationale digitale Verkehr minimal und der Zugang der Öffentlichkeit zum Internet existierte noch nicht. Der Gesetzgeber hatte nur die nationalen Auswirkungen des Gesetzes im Blick.
Nach den Präzedenzfällen des Supreme Court von 2010 und 2016, die ein Fehlen extraterritorialer Wirkungen von Gesetzen vermuten, wenn der Kongress sich nicht anders geäußert hat, fand das in New York City ansässige Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA keine ausdrückliche Auslandswirkung im Stored Communications Act.