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Samstag, den 16. Juli 2016

Webmail im Ausland unterliegt nicht US-Herausgabepflicht  

.   Die Primärquelle mit dem Revisionsbeschluss vom 14. Ju­li 2016 in Microsoft v. United States erklärt, wieso Webmail auf Ser­vern im Ausland, die von US-Firmen betrieben werden, nicht der Herausgabe­pflicht in Untersuchungsverfahren nach dem Stored Communications Act unterliegen. Der klagende amerikanische Betreiber wandte sich gegen ein Warrant-Zwangsmittel der Strafbehörden, das ihn zur Einfuhr und Heraus­gabe der im Ausland befindlichen Daten zwingen sollte, und Straf­gel­der we­gen verweigerter Mitwirkung.

Die Entscheidungsbegründung von 63 Seiten Länge zieht der Gesetzgebung nachfolgende Grundsatzentscheidungen des Supreme Court in Washington, DC heran. Als das Gesetz 1986 als Teil des Electronic Communications Pri­va­cy Act in Kraft trat, war der internationale digitale Verkehr minimal und der Zugang der Öffentlichkeit zum Internet existierte noch nicht. Der Gesetz­ge­ber hatte nur die nationalen Auswirkungen des Gesetzes im Blick.

Nach den Präzedenzfällen des Supreme Court von 2010 und 2016, die ein Fehlen extraterritorialer Wirkungen von Gesetzen vermuten, wenn der Kon­gress sich nicht anders geäußert hat, fand das in New York City ansässige Bun­desberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA keine ausdrückliche Aus­lands­wirkung im Stored Communications Act.


Samstag, den 16. Juli 2016

Sammelsurium des US-Rechts: 56 Verjährungsrechte  

.   Amerikanisches Recht gibt es nicht, siehe Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht, sondern ein Sammelsurium von Rechts­ord­nun­gen der Staaten, des Bundes und weiterer Rechtskreise. Davon profitierte in Blake Marine Group v. CarVal Investors LLC eine luxem­burgische Be­klagte mit ihrer US-Tochtergesellschaft am 13. Juli 2016. Die Klägerin aus Ala­bama klagte, weil ihr Boots-Charter-Vertrag mit einer verbundenen Gesell­schaft auf Anweisung der Mutter gekündigt wurde, damit die Tochter ein Boot der Luxem­burger miete. Die Klägerin behauptete, die Beklagten hätten rechts­widrig durch tortious Interference in Vertrags­bezie­hun­gen eingewirkt.

Der Prozess vor dem Bundesgericht in Minnesota endete, als es die zwei­jäh­ri­ge Verjährungsfrist nach dem Recht von Alabama anwandte. Die erste Char­ter be­stand zwischen der Firma aus Alabama und einer Gesellschaft aus Me­xi­ko. Die beklagte Tochter sitzt in Minnesota, ist in Delaware eingetragen und kün­dig­te mit der Begründung, die luxemburgische Mutter habe der sta­tu­ten­wi­dri­gen Charter nicht zugestimmt. Die Beklagten wandten die Verjährung nach dem Recht von Alabama ein. Das Gericht bestätigte, dass der Kläger den Schutz des materiellen Rechts seines Heimatstaats genieße und auch an dessen Statute of Limitations gebunden sei.

Der Kläger argumentierte hingegen vor dem Bundesberufungsgericht des ach­ten Bezirks der USA in St. Louis, das Statute of Limitations von Minnesota mit seiner Sechsjahresfrist griffe. Das Gericht prüfte diese Frage nach dem Bin­nen-IPR in den USA, und zwar dem im Forumstaat anwendbaren Conflicts of Laws-Recht von Minnesota.

Dieses verweist auf die Verjährungsregeln nach dem Recht des Staates, dessen materielles Recht für die strittigen Ansprüche gilt. Die achtseitige Begründung erklärt, wie man anhand von drei Schritten das anwendbare Statute of Limi­ta­ti­ons ermittelt, und folgert aus Präzedenzfallrecht, dass das Untergericht richtig vorgegangen war. Außerdem erläutert sie, dass keine Hemmung ein­ge­treten war.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.