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Sonntag, den 17. Juli 2016

Anspruch der Presse auf Polizeifotos  

.   Amerikanische Zeitungsleser sind nach Fest­nah­men und in Prozessberichten Po­li­zei­fotos mit Namen von Verdächtigten gewohnt, doch jetzt spielt neben der Pressefreiheit bei der Herausgabe von Mugshots auch der Ein­griff in die Privatsphäre Festgenommener eine Rolle. Am 14. Juli 2016 entschied in Cincinnati im Fall Detroit Free Press v. Department of Justice das Bun­des­berufungs­gericht des sechsten Bezirks der USA gegen einen Heraus­gabe­an­spruch eines Presseorgans gegen das Bundesjustizministe­ri­um.

Vor 20 Jahren hatte dasselbe Gericht den Freedom of Information Act in 5 USC §552 so verstanden, dass der Anspruch bestehe. Nachdem zwei andere Bun­des­berufungsbezirke den Anspruch schon in Frage gestellt hatten, re­vi­dier­te das Gericht mit Wirkung für die Staaten Kentucky, Michigan, Ohio und Tennessee seine Auffassung.

Der FOIA verwirklicht die Philosophie der vollständigen Offenlegung von Amts­an­ge­leg­en­heiten, erklärte das Gericht. Es nahm bisher an, dass die Aus­nahme zum Schutz der Privatsphäre nach §552(b)(7)(C) nicht bei Personen greife, die bereits im Gericht aufgetreten seien. Während Präzedenzfälle in man­chen Be­zir­ken die Herausgabe verboten, wandten sich Strohmänner mit miss­bräuch­li­chen Herausgabeforderungen an den U.S. Marshall Service in seinem Bezirk.

Jetzt erkannte das Gericht, dass solche Fotos Personen lebenslang einem Ein­griff in die Privatsphäre aussetzen, und wies daher das Untergericht an, ihren Schutz erneut ohne den Maßstab der Blankovermutung eines Nichteingriffs zu prüfen. Der Regelfall sollte lauten, dass nicht das öffentliche Infor­ma­ti­ons­inter­esse, sondern das private Interesse überwiegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.