Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger versucht hatte, eine Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion zwischen seinen eingetragenen Marken und der einzutragenden Marke der Beklagten nachzuweisen. Angriffsfläche boten die mittlerweile von beiden verwendeten Kusslippen auf ihren Vodkaflaschen. Nach Ansicht der Klägerin ergäben sich hieraus sowohl eine forward als auch eine reverse Confusion: der Verbraucher werde fälschlicherweise nicht nur von der alten auf die neue Marke schließen, sondern auch umgekehrt.
In seiner Begründung führte das Gericht drei Hauptargumente an: die Beweislast obliege der Beklagten, und die Beweise hätten meistbegünstigend zugunsten der Klägerin gewertet werden müssen; außerdem sei nicht geklärt worden, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Likelihood of Consumer Confusion bestritten worden wären. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verwechslungsgefahr vorliegt, habe das Untergericht in der Hauptsache nämlich auf den Standard der preliminary Injunctions, die Merkmale des einstweiligen Rechtsschutzes, abgestellt und damit einen Rechtsfehler begangen, der sich schließlich auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe.