Markenstreit um Vodka und Kusslippen
PD - Washington Das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in San Francisco hob am 14. Juli 2016 ein Urteil des Untergerichts in der Sache JL Beverage Co. LLC v. Jim Beam Brands Co. zugunsten der Beklagten auf. Der Kläger, ein Hersteller aromatisierter Vodkas, besitze keine Ansprüche wegen Markenverstoßes, falscher Herkunftsbezeichnung oder unlauteren Wettbewerbs. Maßgeblich für diese Beurteilung waren das Bundesmarkengesetz, der Lanham Act, sowie das Recht des Staates Nevada.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger versucht hatte, eine Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion zwischen seinen eingetragenen Marken und der einzutragenden Marke der Beklagten nachzuweisen. Angriffsfläche boten die mittlerweile von beiden verwendeten Kusslippen auf ihren Vodkaflaschen. Nach Ansicht der Klägerin ergäben sich hieraus sowohl eine forward als auch eine reverse Confusion: der Verbraucher werde fälschlicherweise nicht nur von der alten auf die neue Marke schließen, sondern auch umgekehrt.
In seiner Begründung führte das Gericht drei Hauptargumente an: die Beweislast obliege der Beklagten, und die Beweise hätten meistbegünstigend zugunsten der Klägerin gewertet werden müssen; außerdem sei nicht geklärt worden, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Likelihood of Consumer Confusion bestritten worden wären. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verwechslungsgefahr vorliegt, habe das Untergericht in der Hauptsache nämlich auf den Standard der preliminary Injunctions, die Merkmale des einstweiligen Rechtsschutzes, abgestellt und damit einen Rechtsfehler begangen, der sich schließlich auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe.
Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, wonach der Kläger versucht hatte, eine Verwechslungsgefahr, Likelihood of Confusion zwischen seinen eingetragenen Marken und der einzutragenden Marke der Beklagten nachzuweisen. Angriffsfläche boten die mittlerweile von beiden verwendeten Kusslippen auf ihren Vodkaflaschen. Nach Ansicht der Klägerin ergäben sich hieraus sowohl eine forward als auch eine reverse Confusion: der Verbraucher werde fälschlicherweise nicht nur von der alten auf die neue Marke schließen, sondern auch umgekehrt.
In seiner Begründung führte das Gericht drei Hauptargumente an: die Beweislast obliege der Beklagten, und die Beweise hätten meistbegünstigend zugunsten der Klägerin gewertet werden müssen; außerdem sei nicht geklärt worden, ob die entscheidungserheblichen Tatsachen für eine Likelihood of Consumer Confusion bestritten worden wären. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Verwechslungsgefahr vorliegt, habe das Untergericht in der Hauptsache nämlich auf den Standard der preliminary Injunctions, die Merkmale des einstweiligen Rechtsschutzes, abgestellt und damit einen Rechtsfehler begangen, der sich schließlich auch auf das Ergebnis ausgewirkt habe.