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Samstag, den 23. Juli 2016

Suchmaschine verbindet Googler mit Straftat: Haftung?  

.   Ein Name, drei Punkte, eine fiese Tat. So fand sich ein Go­og­ler, aber $19 Billionen Schmerzensgeld erhält er nicht. Am 22. Juli 2016 fand die Revision, dass sein Prozess ein anderes positives Ergebnis produ­zier­te: Das Suchergebnis bei der Eingabe seines Namens weist nun auf sei­nen Pro­zess und selbst einen Wikipedia-Eintrag.

Als selbstheilende Kraft des Internets bezeichnet dies das aufgeklärte Gericht in Cincinnati in O'Kroley v. Fastcase Inc.. Die Internet-Immunität nach §230 des Communications Decency Act beurteilt es als zutreffend. Die Such­ma­schine ist ein Internetdienstleister. Sie leitet fremde Inhalte wie ein Tele­fon- oder An­zei­gendienst weiter. Sie soll dafür nach dem Willen des Ge­setz­gebers nicht haften.

Der Inhalt stammt von einem Prozessverzeichnungsdienst, und Google über­nimmt gewisse Daten, die es mit … verbindet. Diese Punkte stellen keine in­halt­liche Veränderung dar, für die Google haften muss, urteilte das Bundes­beru­fungs­ge­richt des sechsten Bezirks der USA. Der Prozesssammler haftet nicht, weil ihm die Klage nicht zugestellt wurde.

Eine mitverklagte deutsche Suchmaschine haftet ebenfalls nicht, da der Klä­ger die Regeln der Haager Zustellungsübereinkunft schlicht ignorierte. Trotz allem Umstand ein Happy End für alle Beteiligten - auch ohne Schmer­zens­geld.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.