Als selbstheilende Kraft des Internets bezeichnet dies das aufgeklärte Gericht in Cincinnati in O'Kroley v. Fastcase Inc.. Die Internet-Immunität nach §230 des Communications Decency Act beurteilt es als zutreffend. Die Suchmaschine ist ein Internetdienstleister. Sie leitet fremde Inhalte wie ein Telefon- oder Anzeigendienst weiter. Sie soll dafür nach dem Willen des Gesetzgebers nicht haften.
Der Inhalt stammt von einem Prozessverzeichnungsdienst, und Google übernimmt gewisse Daten, die es mit … verbindet. Diese Punkte stellen keine inhaltliche Veränderung dar, für die Google haften muss, urteilte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA. Der Prozesssammler haftet nicht, weil ihm die Klage nicht zugestellt wurde.
Eine mitverklagte deutsche Suchmaschine haftet ebenfalls nicht, da der Kläger die Regeln der Haager Zustellungsübereinkunft schlicht ignorierte. Trotz allem Umstand ein Happy End für alle Beteiligten - auch ohne Schmerzensgeld.