Grenzen der Verleumdung im Erotikwesen: SLAPP
CK • Washington. Die Web-Darstellung einer gebetteten Frau aus dem gewerblichen Erotikwesen, hinter der ihr Name gezeigt wird, während unter dem Bild der Ausdruck eines Schocks über die HIV-Erkrankung einer Künstlerin aus ihrem Gewerbe folgt, ist im Rahmen der Grenzen einer Verleumdung für einen Schadensersatzanspruch geeignet, erklärt der Revisionsbeschluss in Leah Manzari v. Associated Newspapers Ltd. vom 25. Juli 2016.
Die abgebildete Frau verklagte eine Zeitung, die einen reißerischen Bericht mit einem dominierenden Bildnis von ihr verband, den das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco in seiner 23-seitigen Beschlussbegründung veröffentlicht. Die Zeitung machte das Bundesverfassungsrecht der Pressefreiheit im ersten Verfassungszusatz geltend und beantragte nach dem anti-SLAPP-Gesetz Kaliforniens ein schnelles Ende des Prozesses schon in der verfassungsrechtlichen Vorprüfung.
Das anti-Strategic Lawsuit Against Public Participation-Gesetz soll lange Prozesse vermeiden, wenn früh erkennbar ist, dass Presse- oder Meinungsfreiheitsrechte durch Verleumdungs- und ähnliche Klagen eingeschränkt würden. Die Klage muss demnach schlüssiger als üblich sein. Hier war dies der Fall, erklärte das Gericht lehrreich. Nicht nur war eine Verleumdung erkennbar; sie war zudem, wie im Rahmen des Presserechts erforderlich, als böswillig substantiiert. Daher wird die Klage zum vollständigen Prozess vor dem Untergericht zugelassen.
Die abgebildete Frau verklagte eine Zeitung, die einen reißerischen Bericht mit einem dominierenden Bildnis von ihr verband, den das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Francisco in seiner 23-seitigen Beschlussbegründung veröffentlicht. Die Zeitung machte das Bundesverfassungsrecht der Pressefreiheit im ersten Verfassungszusatz geltend und beantragte nach dem anti-SLAPP-Gesetz Kaliforniens ein schnelles Ende des Prozesses schon in der verfassungsrechtlichen Vorprüfung.
Das anti-Strategic Lawsuit Against Public Participation-Gesetz soll lange Prozesse vermeiden, wenn früh erkennbar ist, dass Presse- oder Meinungsfreiheitsrechte durch Verleumdungs- und ähnliche Klagen eingeschränkt würden. Die Klage muss demnach schlüssiger als üblich sein. Hier war dies der Fall, erklärte das Gericht lehrreich. Nicht nur war eine Verleumdung erkennbar; sie war zudem, wie im Rahmen des Presserechts erforderlich, als böswillig substantiiert. Daher wird die Klage zum vollständigen Prozess vor dem Untergericht zugelassen.