×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 30. Juli 2016

Musik zum Eisenmann: Welches Urheberrecht?

 
.   Ein Komponist schrieb Musik für einen Iron Man-Car­toon und wollte sich die Rechte vorbehalten. Später verteidigte er sie gegen die Behauptung, er habe seine Rechte an den Comic-Verlag Marvel Comics verloren, unter Berufung auf das Urheberrecht des Bundes und des Staats New York. In Urbont v. Sony Music Entertainment gewann er in New York City die Schlüssigkeitsprüfung in der Revision.

Der Revisionsentscheid des Bundesberufungsgerichts des zweiten Bezirks der USA führt lehrreich in die Unterschiede des Copyright nach Bundesrecht und nach einzelstaatlichem Recht ein. Einzelstaatliches darf das Bundesurheber­recht nicht aushöhlen und täte es hier, erläuterte das Gericht. Der Kompo­nist darf daher nur den bundesrechtlichen Anspruch verfolgen.

Die Klage ist zudem im Hinblick auf den behaupteten Verlust durch ein Work Made for Hire-Agreement schlüssig. Ob der Komponist eine Auftragsarbeit er­stellte oder selbständig arbeitete und sich alle Rechte vorbehielt, sodass Mar­vel Comics nur ein Nutzungsrecht erhielt, ist eine Tatsachenfrage, die nun in der ersten Instanz weiter zu prüfen ist, bestimmte der United States Court of Appeals for the Second Circuit am 29. Juli 2016.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER