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Mittwoch, den 10. Aug. 2016

Fast wertlose no!no!-Garantie: 15-Tagesfrist  

.   Garantie und Gewährleistung sind in den USA meist kurz und nutzlos, aber täuschend dürfen sie nicht gewährt werden. Kein Wunder, dass der Hersteller von no!no!-Haarprodukten verklagt wurde, obwohl sich die ent­täusch­te Klägerin beim Bundesverbraucherschutzamt FTC in Washington, DC, hätte mel­den können. Doch dort erhält sie keinen Schadensersatz.

Sie beklagt, dass die angepriesene 60-Tages-Rückgabe-Garantie aus drei Teilen besteht: 45 Tage Proberecht, danach 15 Tage Rückgaberecht, dann nichts. Da­ge­gen wandte sie sich mit einer Sammelklage an das Bundesgericht der Haupt­stadt, das in Cantley v. Radiancy Inc. entschied.

Die Beklagte aus Kalifornien beantragte die Verweisung in ihren Bezirk, zumal die aus ihrer Sicht wichtigsten Zeugen dort sitzen, obwohl der United States Di­strict Court for the District of Columbia auch zuständig ist. Kalifornische Ge­rich­te könnten die Ansprüche nach dortigem Recht besser beurteilen, und dort sei bereits eine andere Klage anhängig. Die Begründung vom 8. August 2016 er­klärt lesenswert, welche Merkmale neben den Zeugen ent­schei­dungs­er­heb­lich sind.

Dazu zählen nach 28 USC §1404(a) beispielsweise die statistische Ge­richts­be­la­stung und Prozessdauer, Beweiszugang, Parteivorlieben, Prozess­öko­no­mie, ge­richtliche Vertrautheit mit dem anwendbaren Recht, Verfahrens­ver­bin­dungs­aus­sich­ten sowie örtliches Interesse am Streitfall. Nach seiner Abwägung dieser Fak­to­ren entschied das Gericht gegen die Klägerin.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.