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Samstag, den 13. Aug. 2016

Fristlose Frist verstrichen: Angemessen ist relativ

 
.   In Queen v. Outlaw steht der Leser vor einem Rätsel. Wie kann das Gericht eine fristlose Klagefrist als verstrichen bezeichnen? Bank­räu­ber Queen sitzt für 562 Monate in Haft und hat seit 2006 viel Zeit. Er ver­klagt seit 2014 Outlaw, seinen Gefängnisdirektor, auf Neuberechnung seiner Stra­fe durch eine Wiederaufnahme.

Das Prozessrecht schreibt ihm keine Frist vor. In New Orleans prüft das Bun­des­beru­fungs­ge­richt des fünften Bezirks der USA am 12. August 2016 die unter­ge­richtliche Abweisung seines Ansinnens nach Rule 60(b)(6) Federal Rules of Ci­vil Procedure. Der Prüfmaßstab ist Ermessensmissbrauch. Den findet es nicht.

Die übliche Einjahresfrist für die Neuberechnung des Strafmaßes in 28 USC § 2241 gilt nicht für Rule 60. Doch muss die Klage in einem angemessenen Zeit­raum erhoben werden. Vier Jahre waren seit der letzten materiellen Ent­schei­dung verstrichen. Das Gericht orientiert sich am Maß der Angemessenheit. Vier Jahre sind lang. Gilt das auch für einen auf 562 Monate Verurteilten?







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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