Das Prozessrecht schreibt ihm keine Frist vor. In New Orleans prüft das Bundesberufungsgericht des fünften Bezirks der USA am 12. August 2016 die untergerichtliche Abweisung seines Ansinnens nach Rule 60(b)(6) Federal Rules of Civil Procedure. Der Prüfmaßstab ist Ermessensmissbrauch. Den findet es nicht.
Die übliche Einjahresfrist für die Neuberechnung des Strafmaßes in 28 USC § 2241 gilt nicht für Rule 60. Doch muss die Klage in einem angemessenen Zeitraum erhoben werden. Vier Jahre waren seit der letzten materiellen Entscheidung verstrichen. Das Gericht orientiert sich am Maß der Angemessenheit. Vier Jahre sind lang. Gilt das auch für einen auf 562 Monate Verurteilten?