Sie beansprucht Schadensersatz wegen Vertragsbruchs, Verletzung eines Vertrags zwischen Dritten als Drittbegünstigte und die Verletzung der konkludenten vertraglichen Nebenpflicht zu gutem Glauben und fairem Handeln, implied Covenant of good Faith and fair Dealing, nach dem Recht des District of Columbia. In Burns v. Georgetown University Medical Center wies das Bundesgericht der Hauptstadt am 12. August 2016 die Klage ab.
Soweit überhaupt die richtige Vertragspartei verklagt ist, stellt das Gericht keinen Vertragsbruch fest, weil die Klägerin vor der Kündigung zurücktrat und damit den Vertrag durch Rescission auflöste. Dass die Kündigung in Wirklichkeit zuerst erfolgte und der Rücktritt zurückdatiert war und später erklärt wurde, stört das Gericht nicht. Einen Anspruch gegen die nicht vertraglich gebundene Partei stellt das Gericht nicht fest.
Die konkludente Pflicht zu gutem Glauben und fairem Handeln erörtert das Gericht ausführlich. Es bestätigt, dass das angenommene Rücktrittsangebot dazu führt, dass die Klägerin keine Vertragsansprüche behaupten kann. Von den zahlreichen behaupteten pflichtverletzenden Handlungen untersucht das Gericht einen krankenhausinternen EMailverkehr gründlicher. Die Erwähnung von Leistungsmängeln in dieser Korrespondenz bedeutet keine Pflichtverletzung, sondern einen normalen Austausch zur Klärung administrativer Fragen: Plaintiff has not identified any actions that qualify as "evading the spirit of the contract, willfully rendering imperfect performance or interfering with the other party's performance". AaO 26.