Der Lieferant konnte keine unterzeichneten Frachtbriefe vorlegen und meinte, dass Unterschriften nach den Regeln der Uniform Customs and Practice for Documentary Credits nach der Auslegung der International Chamber of Commerce Banking Commission nicht verlangt seien. Das Gericht erklärte jedoch, dass die zulässigen Copies der Frachtbriefe nur das erste Prüfmerkmal darstellten. Das zweite sei der darus hervorgehende Beweis der Lieferung als Beleg für das shipment of the goods to the applicant, aaO 6.
Der Beweis der Lieferung ist nach dem SLOC zu erbringen: [T]here is not evidence that the shipping information on the bill of lading reflects the actual shipment of the goods--precisely the information that the SLOC requires. Genau für diesen Zweck enthalten die Papiere einen Unterschriftsabschnitt, der mit dem Wort Received beginnt. Ohne die strikte Erfüllung dieser Voaussetzung kann der Kläger keinen Zahlungsanspruch duchsetzen.