Hier vorlor der Kläger im Untergericht, weil es die Datenweiterleitung als schadenslos ansah und damit die Aktivlegitimation des Klägers für sich und seine Sammelklagekomparsen verneinte. In St. Louis prüfte das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks der USA diese Rechtsfrage erneut. Die Minder- wie die Mehrheitsbegründungen der Richter erörtern lesenswert die Voraussetzungen der Legitimation in Art. III der Bundesverfassung.
Neben der Schadenserörterung sind die Begründungen wichtig für das Verständnis der Anspruchsgrundlagen. Zentrales Thema ist dabei die Qualität des Schadens, die nicht allein in der Datenweitergabe zu suchen ist. Die Ansprüche folgen aus der vertraglichen Zusicherung, hier einer express Warranty, weil sie ausdrücklich einen - gesetzlich nicht erforderlichen - Schutz versprach, ebenso wie aus dem Recht der unerlaubten Handlungen - dem historischen Datenschutzansatz - mit Verweis auf Verbraucherschutzrecht und seinem Verbot der Kundentäuschung. Interessant ist auch, dass die Facebook-ID nicht als persönlich identifizerbares Datum eingestuft wird.