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Donnerstag, den 18. Aug. 2016

Keine Sportsendung ohne Lizenz aller Sportler  

.   In Marshall v. ESPN behaupteten Sportler aufgrund eines Right of Publicity und nach Kar­tell- und Mar­ken­recht An­sprüche gegen Fernseh­anstalten und Sportver­bände: Sport­sen­dun­gen seien ohne eine Lizenz jedes Spielers illegal. Denn diese hielten das Eigen­tums­recht an Namen und Bildnis. Das Bundes­gericht wies die Klage als unschlüs­sig ab, und die Revision folgte.

Am 17. August 2016 entschied in Cincinnati das Bundes­be­ru­fungs­gericht des sechsten Bezirks der USA eben­falls gegen sie und die ein­be­zo­ge­nen Sammel­klä­ger. Es bezeichnete die Ansprüche aus einem - dem Persön­lich­keits­recht in man­cher Bezie­hung entspre­chendes - Publizitäts­recht als Rechts­fan­tasie. Das Ge­setz, der Personal Rights Protection Act von Tennessee, nehme Sportler aus­drück­lich von seinem Schutz in Tenn. Code Ann. §47-25-1107(a) für Sport­aus­strah­lungen aus, und ein ähn­liches Common Law-Recht existie­re nicht.

Da ein solcher Schutz nicht bestehe, muss auch der Kartell­anspruch fehl­schla­gen, der eine rechts­widrige Preis­fest­legung durch die Beklag­ten ohne Zu­stim­mung der Rechte­inhaber behauptet. Auch der marken­recht­liche An­spruch tau­ge nichts. Wenn bei einer Sport­sendung ein Werbe­banner er­schei­ne, ist ent­ge­gen der Ansicht der Kläger nicht erkenn­bar, dass die Spieler das Bewor­bene gut­heißen. Nach 15 USC § 1125(a)(1)(A) sei zwar eine un­ge­neh­mig­te Be­haup­tung eines Endorsement durch Sportler und andere Per­sonen rechts­wid­rig, aber Zuschauer hätten genug gesun­den Menschen­verstand, der solche ir­ri­ge An­nah­men ausschlösse.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.