• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 20. Aug. 2016

Solartechnik aus Rotchina gewinnt Kartellklage  

.   US-Firmen vertreiben neue Solartechnik, aber Wett­be­wer­ber aus China unterbieten sie verlustreich mit alter Technik. Eine US-Firma in Li­qui­dation verklagte sie wegen einer Preisabsprache nach dem Sherman Act. US-An­bieter hatten bereits ein Ausgleichszollverfahren gewonnen, weil die Chi­ne­sen unter ihren Kosten und mit Staatssubventionen ihre Ware in die USA brach­ten.

Am 19. August 2016 wehrten die Chinesen jedoch in Energy Conversion Devices v. Trina Solar Ltd. den Kartellvorwurf vor dem Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati ab. Die 16-seitige Begründung er­klärt die Ziele des Kartellrechts: Consumers benefit when market com­pe­ti­tion leads to lower prices. Competitors do not. [… A]ntitrust law pro­tects "com­pe­tition, not competitors".

Das Gericht stellt dann die Merkmale des Kartellschutzes heraus: Wenn Preise durch eine Anbieterabsprache unter die Kosten reduziert werden, kann das Ge­setz nur verletzt sein, wenn auch behauptet wird, dass die Verletzer beab­sich­ti­gen, monopolistisch durch eine nachfolgende Preissteigerung ihre Verluste aus­zu­gleichen. Diese Frage untersucht es gründlich, bevor es feststellt, dass das letz­te Merkmal nicht behauptet wird und damit die Klage unschlüssig ist. Zwar wird die Konkurrenz geschädigt, doch der Markt wird nicht beschränkt, und der Ver­braucher gewinnt. Alles nach 15 USC §1 legitim.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.