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Donnerstag, den 25. Aug. 2016

Polizeiliche Sorgepflicht nach tödlichem Unfall

 
.   Mit "ich habe gerade jemanden getötet" verneinte ein LKW-Fahrer die Frage eines Polizisten, ob er okay sei. Die einen Unfallhergang aufnehmenden Polizisten glaubten, der Fahrer stünde unter Schock. Als ihnen ein Priester anbot, sich um ihn zu kümmern, lehnten sie ab. Der Fahrer blieb krankhaft traumatisiert und verklagte die Polizei und die Stadt wegen un­ter­las­se­ner Hil­feleistung.

Am 24. August 2016 entschied in Mattern v. City of Sea Isle das Bun­des­be­ru­fungs­gericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia gegen den Fah­rer. Er war an Aufräumarbeiten nach einem Hurrikan beteiligt, als aus Bü­schen eine für ihn unsichtbare Person mit Ohrschützern in den Laster lief und um­kam. Die Revisionsentscheidung erklärt lehrreich die denkbaren Anspruchsgrundlagen nach Bundesrecht, die aus Gesetz in 42 USC §1983 und der Verfassung folgen.

Letztlich haftet niemand für das Dauertrauma. Die Polizei könnte wegen un­ter­lassener Hilfeleistung haften, wenn sie den Schaden verursacht hätte - auch bei recht­mäßigem Handeln. Die Unfallaufnahme löste den Schaden jedoch nicht aus. Die Ablehnung des priesterlichen Angebots ist irrelevant, weil ein Priester kei­ne me­di­zi­nische Betreuung anbietet, schrieb Revisionsrichter Krause. Da die Po­li­zi­sten keinen Fehler begingen, kann auch die Stadt nicht haften.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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