Polizeiliche Sorgepflicht nach tödlichem Unfall
CK • Washington. Mit "ich habe gerade jemanden getötet" verneinte ein LKW-Fahrer die Frage eines Polizisten, ob er okay sei. Die einen Unfallhergang aufnehmenden Polizisten glaubten, der Fahrer stünde unter Schock. Als ihnen ein Priester anbot, sich um ihn zu kümmern, lehnten sie ab. Der Fahrer blieb krankhaft traumatisiert und verklagte die Polizei und die Stadt wegen unterlassener Hilfeleistung.
Am 24. August 2016 entschied in Mattern v. City of Sea Isle das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia gegen den Fahrer. Er war an Aufräumarbeiten nach einem Hurrikan beteiligt, als aus Büschen eine für ihn unsichtbare Person mit Ohrschützern in den Laster lief und umkam. Die Revisionsentscheidung erklärt lehrreich die denkbaren Anspruchsgrundlagen nach Bundesrecht, die aus Gesetz in 42 USC §1983 und der Verfassung folgen.
Letztlich haftet niemand für das Dauertrauma. Die Polizei könnte wegen unterlassener Hilfeleistung haften, wenn sie den Schaden verursacht hätte - auch bei rechtmäßigem Handeln. Die Unfallaufnahme löste den Schaden jedoch nicht aus. Die Ablehnung des priesterlichen Angebots ist irrelevant, weil ein Priester keine medizinische Betreuung anbietet, schrieb Revisionsrichter Krause. Da die Polizisten keinen Fehler begingen, kann auch die Stadt nicht haften.
Am 24. August 2016 entschied in Mattern v. City of Sea Isle das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia gegen den Fahrer. Er war an Aufräumarbeiten nach einem Hurrikan beteiligt, als aus Büschen eine für ihn unsichtbare Person mit Ohrschützern in den Laster lief und umkam. Die Revisionsentscheidung erklärt lehrreich die denkbaren Anspruchsgrundlagen nach Bundesrecht, die aus Gesetz in 42 USC §1983 und der Verfassung folgen.
Letztlich haftet niemand für das Dauertrauma. Die Polizei könnte wegen unterlassener Hilfeleistung haften, wenn sie den Schaden verursacht hätte - auch bei rechtmäßigem Handeln. Die Unfallaufnahme löste den Schaden jedoch nicht aus. Die Ablehnung des priesterlichen Angebots ist irrelevant, weil ein Priester keine medizinische Betreuung anbietet, schrieb Revisionsrichter Krause. Da die Polizisten keinen Fehler begingen, kann auch die Stadt nicht haften.