Folglich ist das Mietrecht wie auch allgemeines Vertragsrecht 56 Mal unterschiedlich geregelt, von den Einzelstaaten und weiteren Rechtskreisen wie den Jungferninseln, Puerto Rico oder dem District of Columbia mit der Hauptstadt Washington. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Daher kann die vertragliche Verantwortung für die Beseitigung von Ungeziefer beim Mieter oder Vermieter liegen, sofern einzelstaatliches Recht sie nicht einer Partei zuweist. Dass das Vorhandensein von Mücken eine Vertragsverletzung durch Unterlassen von Gegenmaßnahmen darstellt, ist denkbar. Ebenso denkbar ist auch ein Mitverschulden infizierter Personen durch deren unzureichende Schutzvorkehrungen.
Neben der Vertragsverletzung als Default kommt im Vertragsverhältnis auch die Nebenpflichtverletzung der implied Warranty of Habilitability ins Spiel. Grundsätzlich sichert der Vermieter konkludent die Wohneignung ohne Lebensgefahr für den Mieter zu. Im Verhältnis zum Nachbarn, der Tümpel toleriert und durch Unterlassung Mücken trotz bekannter Gesundheitsgefährdung züchtet, ist an Torts, haftungsauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen mit Schadensvorhersehbarkeit und Kausalität, zu denken. Da bietet die unterschiedlich in allen Rechtskreisen der USA weitentwickelte Rechtsprechung zur Haftung für gefährliche Tiere erste Ansätze für die rechtliche Einordnung.