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Montag, den 29. Aug. 2016

Haftet der Vermieter nach Zika-Mückenstich?

 
.   Zu den Langzeitfolgen von Zika gehört auch die Frage, ob Vermieter für Infektionen ihrer Mieter haften. In den USA ist das Mietrecht ein­zelstaatliches Recht. Der Bund regelt Diskriminierungs- und Finanzierungs­fra­gen, nicht die Rechtsbeziehung zwischen Mietvertragsparteien.

Folglich ist das Mietrecht wie auch allgemeines Vertragsrecht 56 Mal unter­schied­lich geregelt, von den Einzelstaaten und weiteren Rechtskreisen wie den Jung­ferninseln, Puerto Rico oder dem District of Columbia mit der Hauptstadt Washington. Grundsätzlich gilt Vertragsfreiheit. Daher kann die vertragliche Verantwortung für die Beseitigung von Ungeziefer beim Mieter oder Vermieter liegen, sofern einzelstaatliches Recht sie nicht einer Partei zuweist. Dass das Vorhandensein von Mücken eine Vertragsverletzung durch Unterlassen von Ge­gen­maßnahmen darstellt, ist denkbar. Ebenso denkbar ist auch ein Mit­ver­schul­den infizierter Personen durch deren unzureichende Schutz­vor­keh­rungen.

Neben der Vertragsverletzung als Default kommt im Vertragsverhältnis auch die Nebenpflichtverletzung der implied Warranty of Habilitability ins Spiel. Grund­sätz­lich sichert der Vermieter konkludent die Wohneignung ohne Le­bens­ge­fahr für den Mieter zu. Im Verhältnis zum Nachbarn, der Tümpel toleriert und durch Unterlassung Mücken trotz bekannter Gesund­heits­ge­fähr­dung züchtet, ist an Torts, haftungsauslösende Sorgfaltspflichtverletzungen mit Schadens­vor­her­seh­bar­keit und Kausalität, zu denken. Da bietet die unterschiedlich in allen Rechts­krei­sen der USA weitentwickelte Rechtsprechung zur Haftung für ge­fähr­li­che Tiere erste Ansätze für die rechtliche Einordnung.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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