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Dienstag, den 30. Aug. 2016

Friedensmission mit $40 Mrd. Choleraschaden  

PD • Washington.   Friedensmission mit ungewollten Folgen - wer haftet für $ 40 Milliarden Choleraschäden? Kläger aus Haiti glaubten, es soll die UN sein. Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City be­stätigte am 18. August 2016 ein Urteil des Untergerichts in der Sache Georges v. United Nations.

Gleichzeitig verwarf es die von den Klägern behauptete Verwirkung der Im­muni­tät internationaler Organisationen. Maßgeblich für diese Beurteilung war das Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Na­ti­o­nen, Con­ven­tion on the Privileges and Immunities of the United Nations, Apr. 29, 1970, 21 U.S.T. 1418 , 1 USC §112a.

Die Kläger hatten behauptet, die UN sei für die Choleraschäden in Haitis Be­völ­kerung verantwortlich. Zumindest sei sie für den Choleraausbruch mit­ver­ant­wort­lich. Die Epidemie sei 2010 von UN-Blauhelmen aus Nepal eingeschleppt worden.

Ob das fahrlässige Unterlassen einer ärztlichen Untersuchung vor der Sta­tio­nie­rung oder die Zuleitung von unbehandeltem Abwasser in eine Haupt­was­ser­quel­le Haitis eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung dar­stellt, lies der Uni­ted States Court of Appeals for the Second Circuit wegen der Im­mu­ni­tät der UN offen.

Entgegen der Klägeransicht sei die Immunität nämlich nicht entfallen. Denn sie müsse nicht erst durch Maßnahmen for appropriate Modes of Settlement nach §29 CPIUN, 1 USC §112a, verdient werden, sondern bestehe ipso jure von An­fang an. Deshalb könne auch im Unterlassen solcher Maßnahmen keine Ver­wir­kung der Immunität eingetreten sein. Schließlich liege auch keine Ver­sa­gung des Right of Access to the Federal Courts vor - die Kläger hätten das Prinzip der Im­mu­ni­tät nur nicht richtig verstanden.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.