Gleichzeitig verwarf es die von den Klägern behauptete Verwirkung der Immunität internationaler Organisationen. Maßgeblich für diese Beurteilung war das Übereinkommen über Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, Convention on the Privileges and Immunities of the United Nations, Apr. 29, 1970, 21 U.S.T. 1418 , 1 USC §112a.
Die Kläger hatten behauptet, die UN sei für die Choleraschäden in Haitis Bevölkerung verantwortlich. Zumindest sei sie für den Choleraausbruch mitverantwortlich. Die Epidemie sei 2010 von UN-Blauhelmen aus Nepal eingeschleppt worden.
Ob das fahrlässige Unterlassen einer ärztlichen Untersuchung vor der Stationierung oder die Zuleitung von unbehandeltem Abwasser in eine Hauptwasserquelle Haitis eine schadensersatzauslösende Pflichtverletzung darstellt, lies der United States Court of Appeals for the Second Circuit wegen der Immunität der UN offen.
Entgegen der Klägeransicht sei die Immunität nämlich nicht entfallen. Denn sie müsse nicht erst durch Maßnahmen for appropriate Modes of Settlement nach §29 CPIUN, 1 USC §112a, verdient werden, sondern bestehe ipso jure von Anfang an. Deshalb könne auch im Unterlassen solcher Maßnahmen keine Verwirkung der Immunität eingetreten sein. Schließlich liege auch keine Versagung des Right of Access to the Federal Courts vor - die Kläger hätten das Prinzip der Immunität nur nicht richtig verstanden.