• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 07. Sept. 2016

USB-Massenspeicher mit Urheberrechtsschutz  

.   In Direct Technologies LLC v. Electronic Arts Inc. ent­schied das Obergericht die Frage, ob ein als Videospielfigur gestalteter Thumb­drive trotz seiner funktionalen Verwendung und Aufmachung einen Schutz nach dem Copyright Act, 17 USC §103(b), genießen kann. Unnütze, deko­ra­ti­ve Elemente können etwas Funktionales zum urheberrechtlich schüt­zens­wer­ten Werk machen.

Der beklagte Softwarehersteller hatte bei einem Flashdrive-Hersteller ein Mus­ter als Prototyp in Auftrag gegeben und das Muster dann einem chine­si­schen Her­stel­ler senden lassen, der die Produktion einen halben Dollar pro Stück bil­liger als die Amerikaner aufnahm. Das Untergericht wies die Klage aus Ur­he­ber­recht und Geheimnisschutzrecht ab, weil es davon meinte, dass al­lein Rechts­fra­gen zu beurteilen seien, was die Beiziehung der Geschworenen erüb­rig­te, und die Tatsachen ohne Notwendigkeit der Beweiswürdigung allein für eine Ab­wei­sung mangels eines schützenswerten Werks und mangels Ge­heim­nis­schut­zes sprä­chen.

Am 6. September bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Hinblick auf den California Uniform Trade Secrets Act, weil das De­sign der Trennung von Flashdrive und einer Figur aus dem Videospiel der Be­klag­ten als Geheimnis keinen besonderen Vermögenswert darstellte: Es müss­te vielmehr derive[] independent economic value, actual or potential, from not be­ing generally knows to the public. Cal. Civ. Code § 3426.1(d)(1). AaO 4.

Die beklagte Softwareherstellerin besitzt das Urheberrecht an der Figur, in die der USP-Speicher integriert wird. Die Softwarefirma und die US-Speicher­de­sign­fir­ma verhandelten über einen treulosen Vermittler, der beiden Seiten we­sent­li­che Tatsachen vorenthielt. Die Vertragsbeziehungen klärten sie nach dem fol­gen­den Streit durch einen Vergleich. Der Designer erhob eine Fest­stel­lungs­kla­ge gegen den Spielehersteller auf Bestätigung eines gemeinsamen IP-Ei­gen­tums, joint Authorship.

In der Revision beantwortete das Gericht in San Francisco ausführlich die auf­ge­wor­fenen Fragen über das gemeinsame Eigentum an einem derivative Work, das sich aus der zweidimensionalen Figur des Spiels und der Einbindung in ein drei­di­men­sionales Werkzeug ableitet. Es stellte anhand der Copyright-Merk­ma­le mit einer 23-seitigen Begründung fest, dass Tatsachenfragen zu klä­ren sind, was in die Subsumtionszuständigkeit der Jury fällt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.