Der beklagte Softwarehersteller hatte bei einem Flashdrive-Hersteller ein Muster als Prototyp in Auftrag gegeben und das Muster dann einem chinesischen Hersteller senden lassen, der die Produktion einen halben Dollar pro Stück billiger als die Amerikaner aufnahm. Das Untergericht wies die Klage aus Urheberrecht und Geheimnisschutzrecht ab, weil es davon meinte, dass allein Rechtsfragen zu beurteilen seien, was die Beiziehung der Geschworenen erübrigte, und die Tatsachen ohne Notwendigkeit der Beweiswürdigung allein für eine Abweisung mangels eines schützenswerten Werks und mangels Geheimnisschutzes sprächen.
Am 6. September bestätigte das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks der USA im Hinblick auf den California Uniform Trade Secrets Act, weil das Design der Trennung von Flashdrive und einer Figur aus dem Videospiel der Beklagten als Geheimnis keinen besonderen Vermögenswert darstellte: Es müsste vielmehr derive[] independent economic value, actual or potential, from not being generally knows to the public. Cal. Civ. Code § 3426.1(d)(1). AaO 4.
Die beklagte Softwareherstellerin besitzt das Urheberrecht an der Figur, in die der USP-Speicher integriert wird. Die Softwarefirma und die US-Speicherdesignfirma verhandelten über einen treulosen Vermittler, der beiden Seiten wesentliche Tatsachen vorenthielt. Die Vertragsbeziehungen klärten sie nach dem folgenden Streit durch einen Vergleich. Der Designer erhob eine Feststellungsklage gegen den Spielehersteller auf Bestätigung eines gemeinsamen IP-Eigentums, joint Authorship.
In der Revision beantwortete das Gericht in San Francisco ausführlich die aufgeworfenen Fragen über das gemeinsame Eigentum an einem derivative Work, das sich aus der zweidimensionalen Figur des Spiels und der Einbindung in ein dreidimensionales Werkzeug ableitet. Es stellte anhand der Copyright-Merkmale mit einer 23-seitigen Begründung fest, dass Tatsachenfragen zu klären sind, was in die Subsumtionszuständigkeit der Jury fällt.