• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Dienstag, den 13. Sept. 2016

Musikwettbewerb von Schiedsklausel umschlungen  

.   Der Revisionsfall Cortés-Ramos v. Sony Corporation of Ame­ri­ca Inc. klärt die Bindungswirkung der Schiedsklausel in den Regeln eines Musikwettbewerbs. Für Fußballpokalspiele hatte die Beklagte ein­en Wett­be­werb ausgeschrieben, an dem sich der Kläger mit einer Kompositi­on beteilig­te. Die Be­klagte sandte ihm Verträge, der er unterzeichnete und einreichte. Als beim Fuß­ball­kon­vent ein Lied aufgeführt wurde, das ihn an seine Kompo­si­ti­on er­in­ner­te, verklagte er die Beklagte wegen Marken- und Urheberrechts­ver­let­zung und Ver­tragsbetrugs.

Die Beklagte erzielte die Klageabweisung samt einer Begründung des Unter­ge­richts im amerikanischen Territorium Puerto Rico, dass die Schiedsklausel selbst dann binde, wenn sie nicht Bestandteil der vom Kläger unterzeich­ne­ten Doku­men­te sei, sondern in diesen lediglich auf die Schiedsvereinbarung ver­wiesen werde. In Boston bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Be­zirks der USA die Abweisung am 9. September 2016, die eine Verweisung an das Schieds­ge­richt ent­hielt.

Der Kläger hatte in der Revision nicht die Verweisung angegriffen, sodass das Ge­richt sie ohne inhaltliche Prüfung, jedoch wohlwollend, guthieß. Der Klä­ger hat­te die Abweisung seines Anspruchs aus betrügerischer Vertrags­ver­anlas­sung, frau­du­lent Inducement, angefochten. Das Gericht sah diesen Anspruch als zum schiedsgebundenen Vertrag zugehörig an, sodass er von der Abweisung und Ver­wei­sung ans Schiedsgericht erfasst sei.

Aus gestaltungspraktischer Sicht ist die Einbeziehung einer Schieds­klau­sel ohne physische oder digitale Verbindung mit dem Vertrag nicht empfehlenswert. We­gen des vom Supreme Court ständig betonten Primats der Schiedsgerichtsbar­keit, Arbitration, bejahen manche Präzedenzfälle die Wirksamkeit einer an­geb­lich unbekannten Klausel wie hier, selbst wenn eine Vertragspartei sie nicht ge­lesen - oder wie in anderen Fällen, als Analphabet nicht verstanden haben will, - doch darf man sich auf diese Einzelfälle nicht verlassen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.