Die Beklagte erzielte die Klageabweisung samt einer Begründung des Untergerichts im amerikanischen Territorium Puerto Rico, dass die Schiedsklausel selbst dann binde, wenn sie nicht Bestandteil der vom Kläger unterzeichneten Dokumente sei, sondern in diesen lediglich auf die Schiedsvereinbarung verwiesen werde. In Boston bestätigte das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA die Abweisung am 9. September 2016, die eine Verweisung an das Schiedsgericht enthielt.
Der Kläger hatte in der Revision nicht die Verweisung angegriffen, sodass das Gericht sie ohne inhaltliche Prüfung, jedoch wohlwollend, guthieß. Der Kläger hatte die Abweisung seines Anspruchs aus betrügerischer Vertragsveranlassung, fraudulent Inducement, angefochten. Das Gericht sah diesen Anspruch als zum schiedsgebundenen Vertrag zugehörig an, sodass er von der Abweisung und Verweisung ans Schiedsgericht erfasst sei.
Aus gestaltungspraktischer Sicht ist die Einbeziehung einer Schiedsklausel ohne physische oder digitale Verbindung mit dem Vertrag nicht empfehlenswert. Wegen des vom Supreme Court ständig betonten Primats der Schiedsgerichtsbarkeit, Arbitration, bejahen manche Präzedenzfälle die Wirksamkeit einer angeblich unbekannten Klausel wie hier, selbst wenn eine Vertragspartei sie nicht gelesen - oder wie in anderen Fällen, als Analphabet nicht verstanden haben will, - doch darf man sich auf diese Einzelfälle nicht verlassen.