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Freitag, den 30. Sept. 2016

Im Drohnenkrieg Quellcode verweigert: Versäumnisurteil

 
.   Wegen einer Beweisvorenthaltung wurde einer Partei im Droh­nen­krieg jede Einrede gegen eine Patentverletzungsklage abgeschnitten, die Kla­ge­er­widerung ignoriert und der Klägerin das beantragte Urteil erteilt. In der Re­vi­si­on in Drone Technologies Inc. v. Parrot SA gewann die fran­zö­si­sche Be­klag­te gegen die taiwanesische Klägerin am 29. September 2016.

Die Beklagte hatte im Beweisausforschungsverfahren Discovery des US-Pro­zes­ses nicht alle angeforderten Beweise, unter anderem den Quellcode für die Steu­erung der eigenen Drohnenmodelle, herausgegeben. Sie bestritt, dass die Klä­ge­rin ihr be­haup­tetes Patent rechtmäßig erlangt hätte. Das Untergericht hielt das Vor­ent­hal­ten für prozessrechtswidrig und eilte zu den genannten Sank­ti­onen.

Die 49-seitige Begründung des landesweit zuständigen Bundes­berufungs­ge­richts des Bundesbezirks in Washington, DC, erklärt lehrreich die Grenzen des rich­ter­li­chen Ermessens bei der Beurteilung der Herausgabepflicht und der Be­stra­fung; es ordnet auch die Prüfung des Patenterwerbs an:
For the reasons set forth below, we hold that the district court abused its discretion in issuing the two discovery orders and in entering a default judgment against Parrot for its failure to comply with the orders. We therefore vacate the final judgment and the awards of damages and attorney fees and remand the case to the district court for further proceedings consistent with this opinion.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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