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Samstag, den 08. Okt. 2016

Mordverteidigung mit Telefondaten versagt  

.   Ein Mörder wollte mit Mobiltelefondaten seine Unschuld be­wei­sen, doch die Staatsanwaltschaft behauptete, sie habe die Daten nicht erhal­ten, und der Telefonanbieter erteilte eine falsche Auskunft. Als der Ver­ur­teil­te er­fuhr, dass die Staatsanwaltschaft die Daten doch erhalten hatte und die Te­le­fon­ge­sell­schaft die Verbindungsdaten zu früh gelöscht hatte, ver­klagte er den Dienst­leister wegen Verstoßes gegen den Stored Communications Act. In Hick v. Sprint Nextel Corp. verlor er in der Revision:
The SCA requires wire or electronic communications service pro­viders, "upon the request of a governmental entity, [to] take all ne­ces­sary steps to preserve records and other evidence in its pos­ses­sion pen­ding the issuance of a court order or other process." 18 USC §2703(f)(1). The SCA also authorizes governmental entities to obtain certain cell phone records from providers upon issuance of a war­rant. §2703(c)(1)(A). Hicks alleges that Sprint—contrary to […] testi­mo­ny at trial—hadn't yet purged the cell phone records when it re­cei­ved the State's preservation request. Hicks asserts that Sprint either sub­se­quent­ly purged the records in violation of §2703(f)(1) or failed to pro­duce them to the State as required by §2703(c). AaO 3.
Der verurteilte Kläger hätte gewinnen können, wenn er seine Klage rechtzeitig er­ho­ben hätte. Doch sein Abwarten von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, von dem er zu­erst Kenntnis von der Datenüberlassung an die Staatsanwaltschaft oder einer ver­früh­ten Löschung der Daten durch die Telefongesellschaft hätte er­lan­gen kön­nen, führt zu einer unheilbaren Verjährung, erklärte am 7. Ok­to­ber 2016 aus­führ­lich das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver.

Obwohl das vom Gericht lehrreich erörterte Kennenmüssen im Verhältnis zur Verjährung bedeutsam ist, bleibt die Hauptfrage ungeklärt: Anbieter müssen Daten speichern, doch dürfen sie sie gleich nach ihrer Überlassung an eine Staats­an­walt­schaft löschen, oder haften sie dem Kunden, wenn der gesetzliche Min­dest­zeit­raum für die Speicherung unterschritten wird?







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.