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Mittwoch, den 12. Okt. 2016

Filmausschnitt legal im Schauspiel genutzt  

.   Der Fair Use-Grundsatz entschuldigt eine Urheber­rechts­ver­let­zung unter seiner schwammigen Legaldefinition, die die Rechtsprechung wei­ter­ent­wickelt hat. In TCA Television Corp. v. McCollum streitet ein In­ha­ber er­erbter und zedierter Rechte an einem berühmten Ge­dan­ken­aus­tausch aus alten Fil­men mit einem Schauspielrechteinhaber über des­sen Wie­der­wen­dung der Phra­sen. Das Schauspiel hat ansonsten nichts mit den Filmen ge­mein:

Die Verwendung stelle mithin einen Fair Use dar. Am 11. Oktober 2016 ent­schied in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA mit einer 62-seitigen Begründung, die den Fair Use lehrreich und aus­führ­lich in zahl­rei­chen Varianten erörtert, gegen den In­ha­ber der älteren Rechte.

Allerdings greife nicht der Fair Use, um die Rechteverletzung nach dem Copy­right Act zu entschuldigen. Vielmehr müsse die Klage scheitern, weil der kla­gen­de Inhaber seine Rechte durch Zession, Assignment, nicht mit ausschließ­li­cher Wir­kung erworben habe. Seine Rechte umfassen nicht die Ansprü­che, die er ge­gen das Schauspiel geltend mache. In beiden Themenberei­chen stellt die­ses Re­vi­si­ons­ur­teil eine bedeutsame Analyse dar, die die Unter­ge­rich­te weit­hin be­ach­ten müssen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.