Der beklagte ehemalige Arbeitnehmer bestritt die Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, bei dem Klage erhoben war. Seine Kontakte nach Kansas seien minimal. Daher dürfe das Gericht im Sinne der personal Jurisdiction seine Gerichtsbarkeit nicht über ihn ausüben. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Tatsachen hinreichende Kontakte nach Kansas darstellten.
Dies gelte für die Anforderungen des Long Arm Statute des Forumsstaats, das dem Gericht erlaube, Beklagte über die Staatsgrenzen hinaus in sein Forum zu zitieren. Zudem sei bei Vorliegen der minimum Contacts hier auch das Rechtsstaatlichkeitserfordernis des 14. Verfassungszusatzes der Bundesverfassung, der Due Process Clause, erfüllt.
Seine ausführliche Begründung vom 13. Oktober 2016 ist auch im internationalen Zusammenhang bei Einbeziehung ausländischer Parteien in den US-Prozess lehrreich, in dem US-Gerichte dieselbe Prüfung vornehmen. Allerdings sind bei der Verteidigung ausländischer Beklagten gegen Klagen in den USA weitere Instrumente zur Abwehr zu berücksichtigten. Dazu zählt beispielsweise der Forum non conveniens-Grundsatz.