Klage aus Dodge City wegen Geheimnisverrats
CK • Washington. In Servi-Tech Inc. v. Clinton Burmeister lernt der Leser, warum ein Beklagter aus einem fremden Staat vor dem US-Gericht in Kansas verklagt werden kann. Dieser war in Dodge City angestellt, wohnte in einem anderen Staat, erhielt in Kansas ein Dienstfahrzeug und Einweisung vom Arbeitgeber, bearbeitete im Außendienst Anliegen von Kunden in Kansas, und richtete in Kansas Schaden durch die Wegnahme vertraulicher Arbeitgeberdaten und -kunden an.
Der beklagte ehemalige Arbeitnehmer bestritt die Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, bei dem Klage erhoben war. Seine Kontakte nach Kansas seien minimal. Daher dürfe das Gericht im Sinne der personal Jurisdiction seine Gerichtsbarkeit nicht über ihn ausüben. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Tatsachen hinreichende Kontakte nach Kansas darstellten.
Dies gelte für die Anforderungen des Long Arm Statute des Forumsstaats, das dem Gericht erlaube, Beklagte über die Staatsgrenzen hinaus in sein Forum zu zitieren. Zudem sei bei Vorliegen der minimum Contacts hier auch das Rechtsstaatlichkeitserfordernis des 14. Verfassungszusatzes der Bundesverfassung, der Due Process Clause, erfüllt.
Seine ausführliche Begründung vom 13. Oktober 2016 ist auch im internationalen Zusammenhang bei Einbeziehung ausländischer Parteien in den US-Prozess lehrreich, in dem US-Gerichte dieselbe Prüfung vornehmen. Allerdings sind bei der Verteidigung ausländischer Beklagten gegen Klagen in den USA weitere Instrumente zur Abwehr zu berücksichtigten. Dazu zählt beispielsweise der Forum non conveniens-Grundsatz.
Der beklagte ehemalige Arbeitnehmer bestritt die Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, bei dem Klage erhoben war. Seine Kontakte nach Kansas seien minimal. Daher dürfe das Gericht im Sinne der personal Jurisdiction seine Gerichtsbarkeit nicht über ihn ausüben. Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Tatsachen hinreichende Kontakte nach Kansas darstellten.
Dies gelte für die Anforderungen des Long Arm Statute des Forumsstaats, das dem Gericht erlaube, Beklagte über die Staatsgrenzen hinaus in sein Forum zu zitieren. Zudem sei bei Vorliegen der minimum Contacts hier auch das Rechtsstaatlichkeitserfordernis des 14. Verfassungszusatzes der Bundesverfassung, der Due Process Clause, erfüllt.
Seine ausführliche Begründung vom 13. Oktober 2016 ist auch im internationalen Zusammenhang bei Einbeziehung ausländischer Parteien in den US-Prozess lehrreich, in dem US-Gerichte dieselbe Prüfung vornehmen. Allerdings sind bei der Verteidigung ausländischer Beklagten gegen Klagen in den USA weitere Instrumente zur Abwehr zu berücksichtigten. Dazu zählt beispielsweise der Forum non conveniens-Grundsatz.