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Sonntag, den 16. Okt. 2016

Klage aus Dodge City wegen Geheimnisverrats  

.   In Servi-Tech Inc. v. Clinton Burmeister lernt der Leser, wa­rum ein Beklagter aus einem fremden Staat vor dem US-Gericht in Kansas ver­klagt wer­den kann. Dieser war in Dodge City angestellt, wohnte in einem an­de­ren Staat, er­hielt in Kansas ein Dienstfahrzeug und Einweisung vom Arbeit­ge­ber, be­ar­bei­te­te im Außendienst Anliegen von Kunden in Kansas, und richte­te in Kan­sas Scha­den durch die Wegnahme vertraulicher Arbeitgeberdaten und -kun­den an.

Der beklagte ehemalige Arbeitnehmer bestritt die Zuständigkeit des Gerichts in Kan­sas, bei dem Klage erhoben war. Seine Kontakte nach Kansas seien mi­ni­mal. Daher dürfe das Gericht im Sinne der personal Jurisdiction seine Ge­richts­bar­keit nicht über ihn ausüben. Das Gericht stellte fest, dass die vorge­leg­ten Tat­sa­chen hin­rei­chen­de Kontakte nach Kansas darstellten.

Dies gelte für die Anforderungen des Long Arm Statute des Forumsstaats, das dem Gericht erlaube, Beklagte über die Staatsgrenzen hinaus in sein Forum zu zitieren. Zudem sei bei Vorliegen der minimum Contacts hier auch das Rechts­staat­lich­keits­erfordernis des 14. Verfassungszusatzes der Bundes­ver­fas­sung, der Due Process Clau­se, erfüllt.

Seine ausführliche Begründung vom 13. Oktober 2016 ist auch im inter­na­tio­na­len Zusammenhang bei Einbeziehung ausländischer Parteien in den US-Pro­zess lehr­reich, in dem US-Gerichte dieselbe Prüfung vornehmen. Allerdings sind bei der Ver­tei­di­gung ausländischer Beklagten gegen Klagen in den USA wei­te­re In­stru­men­te zur Abwehr zu berücksichtigten. Dazu zählt beispiels­weise der Forum non con­ve­niens-Grundsatz.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.