Jurastudentin durch Plagiatsvermerk diffamiert
CK • Washington. In Walker v. Harvard verlangte eine Jurastudentin die Löschung eines Plagiatsvorwurfs aus ihrem Studienbuch. Sie hatte das Stellenangebot einer Kanzlei verloren, als diese von dem Eintrag erfuhr. Die Universität hatte einen Fachbeitrag für eine Law School-Zeitschrift nach einer Untersuchung als Plagiat gewertet. Die Studentin verklagte die Uni wegen Vertragsbruchs und Verleumdung.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 24. Oktober 2016 mit einer wertvollen 13-seitigen Begründung. Im Untergericht verlor die Studentin; in der Revision wandte sie sich gegen die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einreichung ihres Werkes sowie die Abweisung des Löschungsanspruchs nach Diffamierungsrecht. Bei der Erstellung ihres Beitrags erlitt ihr Rechner einen Virenangriff.
Die Studentin verlor angeblich Zeit. Als ihr Beitrag vom Studentenlektorat geprüft wurde, fanden sich 23 identische Sätze bei der Google-Suchmaschine. Eine weitergehende Untersuchung beurteilte die Abschriften als gravierend. Im Ergebnis folgerte die Revision mit einer selbständigen, de novo,Subsumtion, dass die Arbeit eingereicht war, die Uni-Vorschriften über Plagiate damit anwendbar waren, die nach einer Anhörung der Studentin erteilte Sanktion den Vorschriften entsprach. Als rechtmäßige Folge der Verletzung der Plagiatsregeln konnte die Sanktion keine Vertragsverletzung und keine Verleumdung darstellen.
In Boston entschied das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA am 24. Oktober 2016 mit einer wertvollen 13-seitigen Begründung. Im Untergericht verlor die Studentin; in der Revision wandte sie sich gegen die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Einreichung ihres Werkes sowie die Abweisung des Löschungsanspruchs nach Diffamierungsrecht. Bei der Erstellung ihres Beitrags erlitt ihr Rechner einen Virenangriff.
Die Studentin verlor angeblich Zeit. Als ihr Beitrag vom Studentenlektorat geprüft wurde, fanden sich 23 identische Sätze bei der Google-Suchmaschine. Eine weitergehende Untersuchung beurteilte die Abschriften als gravierend. Im Ergebnis folgerte die Revision mit einer selbständigen, de novo,Subsumtion, dass die Arbeit eingereicht war, die Uni-Vorschriften über Plagiate damit anwendbar waren, die nach einer Anhörung der Studentin erteilte Sanktion den Vorschriften entsprach. Als rechtmäßige Folge der Verletzung der Plagiatsregeln konnte die Sanktion keine Vertragsverletzung und keine Verleumdung darstellen.