Gelten dieselben strengen Anforderungen für die in der Erwiderung behaupteten Einreden, Defenses, prüfte U.S. Magistrate Judge Rushfelt vom Bundesgericht für Kansas in Topeka. Am 3. November 2016 erteilte er die Antwort mit einer fünfseitigen, lesenswerten Verfügungsbegründung. Beim gegenwärtigen Sachstand liegen dem Gericht nur die Schriftsätze vor, während die Beweise erst noch im Beweisausforschungsverfahren Discovery beigebracht werden müssen.
Der Kläger hatte nach Eingang der Klageerwiderung beantragt, einige Einreden gleich abzuweisen. Der Richter entschied, dass auf die Erwiderung nicht derselbe strenge Maßstab wie auf Klagen anzuwenden ist. Außerdem laute die Rechtsfolge bei Schwächen nicht die Abweisung wie bei der unschlüssigen Klage, sondern die Einräumung einer Heilungsfrist, in der der Beklagte seinen Vortrag nachbessern darf.