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Dienstag, den 08. Nov. 2016

Assoziation der Marke ohne Denken ist beschreibend

 
.   Beschreibende Marken können nicht eingetragen werden. Die schwachen suggestiven Marken sind eintragungs- und schutzfähig. Der Un­ter­schied zwischen beiden ergibt sich daraus, ob sich mit oder ohne mentale Mü­he eine ge­dank­li­che As­so­ziation aufdrängt. Am 7. November 2016 erklärte in New York City das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA die Im­me­diacy of As­so­ci­ati­on im Fall Cross Commerce Media Inc. v. Col­lec­tive Inc..

Die Parteien stritten sich um die Marken Collective und Collective[i]. Das Un­ter­ge­richt sah sie als beschreibend an. Beschreibend für was, fragt sich der Le­ser des Sach­ver­halts, und das Revisionsgericht verstand diese Folgerung auch nicht. Be­schrei­bend ist eine Marke, wenn sich ohne Nachdenken die mit der Marke ver­bun­de­ne Ware oder Dienstleistung aufdrängt. APPLE für Äpfel wä­re be­schrei­bend und kann nicht ohne weiteren Nachweis der Verkehrs­gel­tung ein­ge­tra­gen wer­den. Für Rechner ist APPLE hingegen nicht beschrei­bend und da­mit mar­ken­ge­eignet.

Eine suggestive Marke hingegen ist nicht völlig von einem bestimmten Produkt entfernt, doch anders als die beschreibende Marke wird sie mit einer Reihe von Produkten assoziiert, ohne dem maßgeblichen Kunden genau zu ver­ra­ten, wel­ches Produkt gekennzeichnet wird:
In other words, the meaning of a descriptive mark is narrowly tai­lo­red to its associated product, such that it calls that product im­me­dia­te­ly to mind. The meaning of a suggestive mark typically evokes an array of goods, which means that consumers must make an ad­di­tional mental ef­fort to identify the associated product in par­ti­cular. AaO 13.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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