Markenantrag bereits nach erstem Warenverkauf?
SPS - Washington. In Christian Faith Fellowship Church v. Adidas AG stritten die Parteien um die Löschung von Marken wegen geringfügigen Warenvertriebs. Die von der klagenden Kirche im März 2005 beim United States Patent and Trademark Office bestandskräftig eingetragene Marke ADD A ZERO konnte die Beklagte vorerst nicht mit der Behauptung der unzureichenden Verwendung im Verkehr, Use in Commerce, erfolgreich anfechten.
Das Markenamt lehnte die von der Beklagten erst 2009 beantragte Eintragung der Marke ADIZERO vornehmlich aufgrund der Verwechslungsgefahr der beiden Marken ab, jedoch folgte das Trademark Trial und Appeal Board der von ihr vorgetragenen Failure to Use-Problematik und löschte die ältere Marke.
Das landesweit für Markensachen zuständigen Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, bestätigte diese Rechtsauffassung nicht und verwies den Prozess unter Aufhebung der Löschung an das Untergericht zurück.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit schlüsselte am 14. November 2016 anschaulich auf, dass für die bei Markeneintragungen erforderliche Verwendung der einmalige Verkauf im zwischenstaatlichen Handel ausreichen könne. Als Beurteilungsmaßstab für Markenstreite seien Umfang und Ausmaß der Verwendung, wie etwa Verkaufszahlen, Preise und insbesondere auch der binnengrenzenüberschreitende Vertrieb zwar wichtige gesetzliche Merkmale, für die wirksame Entstehung des Rechts selbst aber weitgehend unbeachtlich. Die Kirche habe die bedruckten Hüte zumindest einmal gewerblich vertrieben und daher markenrechtlich relevant Inverkehr gebracht. Ein Löschungsgrund wegen geringfügigen, de minimis, Vertriebs der Waren liege daher nicht vor.
Die Entscheidung ist für Antragsteller mit neuen Marken und wenig Umsatz wichtig, doch bleibt abzuwarten, welches Urteil die Ausgangsinstanz unter Berücksichtigung der Revisionsansicht fällen wird. Bisher mussten Antragsteller beachten, dass Umsatz mit einer gewissen Kontinuität im Regelfall erforderlich ist, sofern sie einen Antrag auf zukünftige Verwendung vermeiden möchten.
Das Markenamt lehnte die von der Beklagten erst 2009 beantragte Eintragung der Marke ADIZERO vornehmlich aufgrund der Verwechslungsgefahr der beiden Marken ab, jedoch folgte das Trademark Trial und Appeal Board der von ihr vorgetragenen Failure to Use-Problematik und löschte die ältere Marke.
Das landesweit für Markensachen zuständigen Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks in Washington, DC, bestätigte diese Rechtsauffassung nicht und verwies den Prozess unter Aufhebung der Löschung an das Untergericht zurück.
Der United States Court of Appeals for the Federal Circuit schlüsselte am 14. November 2016 anschaulich auf, dass für die bei Markeneintragungen erforderliche Verwendung der einmalige Verkauf im zwischenstaatlichen Handel ausreichen könne. Als Beurteilungsmaßstab für Markenstreite seien Umfang und Ausmaß der Verwendung, wie etwa Verkaufszahlen, Preise und insbesondere auch der binnengrenzenüberschreitende Vertrieb zwar wichtige gesetzliche Merkmale, für die wirksame Entstehung des Rechts selbst aber weitgehend unbeachtlich. Die Kirche habe die bedruckten Hüte zumindest einmal gewerblich vertrieben und daher markenrechtlich relevant Inverkehr gebracht. Ein Löschungsgrund wegen geringfügigen, de minimis, Vertriebs der Waren liege daher nicht vor.
Die Entscheidung ist für Antragsteller mit neuen Marken und wenig Umsatz wichtig, doch bleibt abzuwarten, welches Urteil die Ausgangsinstanz unter Berücksichtigung der Revisionsansicht fällen wird. Bisher mussten Antragsteller beachten, dass Umsatz mit einer gewissen Kontinuität im Regelfall erforderlich ist, sofern sie einen Antrag auf zukünftige Verwendung vermeiden möchten.