Entfernter Schiedsrichter wollte $3 Mio. zusprechen
CK • Washington. Ein Schiedsgericht kündigte eine Kündigungsabfindung von $3 Mio. an, als die Schiedsverwaltung plötzlich einen der drei Schiedsrichter entfernte. Er hatte eine kurze Beziehung zu einer Schiedspartei offengelegt, doch keine hatte ihn im Auswahlverfahren abgelehnt. Erst beim Bekanntwerden des beabsichtigten Awards brach ein Sturm der Entrüstung aus. Die Schiedsorganisation berief ihn ohne Beratung mit den Parteien ab. Die übrigen Schiedsrichter verkündeten einen bindenden Schiedsspruch.
Der Obsiegende verklagte dann die Schiedsverwaltung, unter anderem wegen Vertragsbruchs. Am 18. November 2016 bestätigte in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks im Fall Timothy Owens v. American Arbitration Association die untergerichtliche Abweisung. Erst erklärte es, dass Richtern Immunität zusteht. Dann wandte es diesen Grundsatz auf die ihnen funktional gleichstehenden Schiedsrichter an. Dieser gelte auch für die Schiedsorganisation:
Der Obsiegende verklagte dann die Schiedsverwaltung, unter anderem wegen Vertragsbruchs. Am 18. November 2016 bestätigte in St. Louis das Bundesberufungsgericht des achten Bezirks im Fall Timothy Owens v. American Arbitration Association die untergerichtliche Abweisung. Erst erklärte es, dass Richtern Immunität zusteht. Dann wandte es diesen Grundsatz auf die ihnen funktional gleichstehenden Schiedsrichter an. Dieser gelte auch für die Schiedsorganisation:
We […] concluded that a sponsoring organization is entitled to immunity even if a claim arises from the organization's failure to follow its own rules when selecting an arbitration panel. […] Such immunity is broad and protects sponsoring organizations from civil liability at all stages of the arbitration process […] The appointment of arbitrators is protected because it is an important part of the arbitral process […] AaO 3.