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Samstag, den 26. Nov. 2016

Videospielprogrammierer verliert bei Folgeversionen  

.   Das erfolgreichste Sportvideospiel aller Zeiten program­mier­te der Klä­ger in Ro­bin Antonick v. Electronic Arts, Inc., doch als er die Ver­triebs­fir­ma wegen urheberrechtsverletzender Weiterentwicklungen auf Scha­dens­er­satz ver­klagte, erhielt er nach einem günstigen Geschworenen­spruch ein ab­wei­sendes Urteil vom Gericht. Am 22. November 2016 folgte sei­ner Re­vi­si­on vor dem Bun­des­be­rufungsgericht des neunten Bezirks der USA in San Fran­cis­co ein wei­te­rer Miss­erfolg.

Die Geschworenen sind nach einer Belehrung über das anwendbare Recht, den Jury Instructions, für die Subsumtion zuständig. Sie treffen eine Entscheidung mit ihrem Geschworenenspruch. Doch auf Antrag der Parteien darf das Gericht dieses Verdict mit fünf Rechtsfolgen er­gän­zen: Urteil im Sinne des Verdikts, Ad­ditur, Re­mittitur, Judgment non obstante veredicto, oder - wenn die Jury al­les ignoriert hat - New Trial vor neuen Geschworenen.

Hier hatten die Geschworenen den Eindruck gewonnen, die Beklagte hätte in von ihr entwickelten weiteren Versionen auf das Werk des Klä­gers zu­rück­ge­grif­fen und ein derivative Work geschaffen, was nur mit der Zustimmung des Klä­gers recht­mäßig sein konnte. Ohne diese Erlaubnis lautete die Rechtsfolge Scha­dens­er­satz, schlossen sie.

Die Revision legt auf 14 Seiten dar, dass das Un­ter­ge­richt zu Recht ein Judg­ment as a Matter of Law, identisch mit der vier­ten obi­gen Option, erließ: Es setz­te sich über die Folgerungen der Jury we­gen einer feh­ler­haf­ten Rechts­an­wen­dung hin­weg: Für die Feststellung eines de­ri­vative Work hatten die Par­tei­en keine Beweise vor­ge­tra­gen und ver­glei­chen­den Quell­kode vorgelegt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.