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Sonntag, den 27. Nov. 2016

Scheinhersteller haftet für Ware mit seiner Marke  

.   Ein bekannter Markenhersteller ließ Rasenmäher von einem anderen Betrieb bauen und über einen Baumarkt vertreiben. Er wurde wegen Pro­dukt­haf­tung zu $2,5 Mio. Schadensersatz verur­teilt, nachdem ein Kun­de auf dem Mäher verbrannte. Die Marke findet der Kunde auf der Quit­tung, dem Hand­buch und dem Gerät. Der wahre Hersteller bleibt Kunden un­be­kannt.

Nach dem Urteil rügte der Markenhersteller in der Revision, dass der schein­ba­re Hersteller nicht nach Produkthaftungsrecht haftet, wenn er die Wa­re nicht in den Ver­kehr ge­bracht habe. In Bilenky v. Ryobi Technologies Inc. erklärte das Bun­des­be­ru­fungsgericht des vierten Bezirks der USA am 23. No­vem­ber 2016 in Richmond die Rechtslage. Die Nonliability Theory der Be­klag­ten be­ruht auf ihrer Nichtmitwirkung an Design, Manufacture, or Dis­tri­bu­tion.

Das Gericht stellt auf die apparent Ma­nu­fac­turer Doctrine ab: an entity hol­ding it­self out as the manufacturer may be subject to the same liability as the actual ma­nu­fac­tu­rer. AaO 9. Ungeklärt ist in sei­nem Bun­des­be­ru­fungs­be­zirk, ob der Schein­her­steller haftet, wenn er die Ware nicht berührt.

Diese Unklarkeit spielt jedoch keine Rolle, weil die Beklagte auf eine An­wei­sung an die Geschworenen verzichtet hatte, die diese Frage in ihrem Sin­ne dar­ge­legt hätte. Das Untergericht begeht keinen revisiblen Fehler in den Ju­ry In­struc­ti­ons, wenn eine Partei auf die Geltendmachung ihrer Rechte ver­zich­tet.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.