In New York City erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 30. November 2016 leicht lesbar, dass zunächst eine wirksame Vereinbarung nach dem New York City Human Rights Law zustande kam. Damit hatten die Parteien die Rücksichtnahme auf die Behinderung wirksam und verbindlich geregelt. Eine weitere verspätungsbezogene Rücksichtspflicht oblag dem Arbeitgeber nicht. Jeder Verstoß der Arbeitnehmerin schuf daher einen rechtmäßigen Kündigungsgrund.
In New York City erklärte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA am 30. November 2016 leicht lesbar, dass zunächst eine wirksame Vereinbarung nach dem New York City Human Rights Law zustande kam. Damit hatten die Parteien die Rücksichtnahme auf die Behinderung wirksam und verbindlich geregelt. Eine weitere verspätungsbezogene Rücksichtspflicht oblag dem Arbeitgeber nicht. Jeder Verstoß der Arbeitnehmerin schuf daher einen rechtmäßigen Kündigungsgrund.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.