• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 03. Dez. 2016

Trotz Schiedsklausel kein Schiedsverfahren  

Niemals einen Vertrag einfach ohne Release auslaufen lassen
FU - Washington.   Im Fall Linglong Americas Inc. v. Horizon Tire Inc. schlo­ssen die Parteien im Jahr 2006 einen Vertriebsvertrag, Collaboration Ag­ree­ment, mit einer Laufzeit von fünf Jahren. Er enthielt eine Schiedsklausel mit Ver­weis auf ein Schiedsgericht in China, sofern nicht noch ein anderer Schieds­ort ver­ein­bart werde.

Nach Vertragsende im Dezember 2011 setzten die Par­tei­en ihre Ge­schäf­te ohne Ver­längerung oder Erneuerung des Vertrags fort. In den Jahren 2014 und 2015 folg­ten geschäftliche Unstimmigkeiten, die sowohl der Kläger als auch der Be­klag­te ge­richt­lich geltend machten.

Am 1. Dezember 2016 bestätigte das Bundesberufungsgericht des sech­sten Be­zirks der USA in Cincinnati die Abweisung durch das Untergericht: Klauseln eines aus­ge­lau­fenen Vertrages kön­nen nur weiter Wirkung entfal­ten, wenn ent­we­der die an­spruchs­begründenden Tatsachen vor Beendigung des Ver­tra­­ges ein­getreten sind oder die Grundlage der An­sprüche der Vertrag selbst ist.

Keine dieser Voraussetzungen lag hier vor. Der Beklagte behauptete A­nsprü­che aus den Jahren 2014 und 2015. Seine Ansprüche beruhten nicht auf dem Ver­trag, sondern auf Vereinbarungen der Parteien, die nach Vertragsende ohne ver­trags­förmliche Niederschrift, Memorialization, entstanden waren.

Dieser teure Prozess hätte vermieden werden können, wenn die Partei­en ein Mutual Release and Termination Agreement unterzeichnet hätten. Siehe Ver­trags­en­de beim Vertriebsvertrag.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.