Nach Vertragsende im Dezember 2011 setzten die Parteien ihre Geschäfte ohne Verlängerung oder Erneuerung des Vertrags fort. In den Jahren 2014 und 2015 folgten geschäftliche Unstimmigkeiten, die sowohl der Kläger als auch der Beklagte gerichtlich geltend machten.
Am 1. Dezember 2016 bestätigte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati die Abweisung durch das Untergericht: Klauseln eines ausgelaufenen Vertrages können nur weiter Wirkung entfalten, wenn entweder die anspruchsbegründenden Tatsachen vor Beendigung des Vertra­ges eingetreten sind oder die Grundlage der Ansprüche der Vertrag selbst ist.
Keine dieser Voraussetzungen lag hier vor. Der Beklagte behauptete Ansprüche aus den Jahren 2014 und 2015. Seine Ansprüche beruhten nicht auf dem Vertrag, sondern auf Vereinbarungen der Parteien, die nach Vertragsende ohne vertragsförmliche Niederschrift, Memorialization, entstanden waren.
Dieser teure Prozess hätte vermieden werden können, wenn die Parteien ein Mutual Release and Termination Agreement unterzeichnet hätten. Siehe Vertragsende beim Vertriebsvertrag.