Am 6. Dezember 2016 entschied das Bundesgericht der Hauptstadt gegen Gier, schützte die Mandanten und ließ die Frage der Aufteilung des großen Kuchens mit Dritteln oder mehr für die Anwälte offen. Sicher ist nur, dass die Mandanten nicht für mehr eingeschaltete Anwälte haften als für die, mit denen sie unmittelbar einen Mandatsvertrag schlossen. Die Mandanten sind zahlreiche Opfer von Terroranschlägen, zu deren Gunsten Urteile ergingen und deren Schadensersatzansprüche durch die Pfändung iranischer Staatsbankkonten in New York City befriedigt werden sollen.
Zur Sicherung der Mandantenansprüche wurde ein Treuhandkonto eingerichtet, auf das beigezogene Anwälte nun eigene Ansprüche gegen die Mandanten oder die sie beauftragenden Anwälte behaupten und mit einem Honorarpfandrecht sichern wollen. Der United States District Court for the District of Columbia erklärte den Anwälten lehrreich auf 20 Seiten, dass Honoraransprüche unmittelbar mit den Mandanten vereinbart sein müssen; sonst ist eine Pfändung unzulässig. Beigezogene Anwälte können einen Anspruch gegen andere Anwälte besitzen; der ist nicht durch eine Pfändung des Mandantenvermögens sicherbar.