Deutschland wegen englischer Webseite vor US-Gericht
CK • Washington. Genießt Deutschland die Staatsimmunität im US-Gericht? Eine Ausnahme nach dem Foreign Sovereign Immunities Act stützte die Klägerin in Schubarth v. Federal Republic of Germany auf die Nutzung der englischen Sprache in einer Webseite eines deutschen Amts. Dass dasselbe Amt vorübergehend ein Büro in New York City unterhielt, soll Deutschland ebenfalls die Immunität nehmen.
Am 7. Dezember 2016 prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt in einer lehrreichen, achtseitigen Begründung. Die Klägerin wollte Beschlüsse der Treuhand und der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH über die Enteignung ererbten Landes in Thüringen im Bundesgericht anfechten, indem sie eine Enteignungsentschädigung nach dem deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1956 forderte.
Die Klägerin unterlag, weil sie weder ein gewerbliches Handeln des deutschen Amts in den USA noch hinreichende Kontakte zu den USA behaupten konnte. Ohne diese bleibt die Immunität der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Die Aktivitäten im US-Büro blieben vorübergehend und liegen zu lange zurück. Die vom Amt im Internet auf Englisch angebotene Beratung betrifft keine Transaktionen mit US-Bezug, sondern richtet sich in der international benutzten Sprache an Investoren aus aller Welt. Sie betrifft auch keine vom Freundschaftsvertrag geschützten Aktivitäten.
Am 7. Dezember 2016 prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt in einer lehrreichen, achtseitigen Begründung. Die Klägerin wollte Beschlüsse der Treuhand und der BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH über die Enteignung ererbten Landes in Thüringen im Bundesgericht anfechten, indem sie eine Enteignungsentschädigung nach dem deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag von 1956 forderte.
Die Klägerin unterlag, weil sie weder ein gewerbliches Handeln des deutschen Amts in den USA noch hinreichende Kontakte zu den USA behaupten konnte. Ohne diese bleibt die Immunität der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Die Aktivitäten im US-Büro blieben vorübergehend und liegen zu lange zurück. Die vom Amt im Internet auf Englisch angebotene Beratung betrifft keine Transaktionen mit US-Bezug, sondern richtet sich in der international benutzten Sprache an Investoren aus aller Welt. Sie betrifft auch keine vom Freundschaftsvertrag geschützten Aktivitäten.