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Sonntag, den 11. Dez. 2016

Deutschland wegen englischer Webseite vor US-Gericht  

.   Genießt Deutschland die Staatsimmunität im US-Gericht? Eine Ausnahme nach dem Foreign Sovereign Immunities Act stützte die Klä­ge­rin in Schu­barth v. Federal Republic of Germany auf die Nutzung der eng­li­schen Spra­che in einer Web­sei­te eines deutschen Amts. Dass dasselbe Amt vor­über­ge­hend ein Bü­ro in New York City unterhielt, soll Deutschland ebenfalls die Im­mu­nität neh­men.

Am 7. Dezember 2016 prüfte das Bundesgericht der Hauptstadt in einer lehr­rei­chen, achtseitigen Begründung. Die Klägerin wollte Beschlüsse der Treu­hand und der BVVG Bo­den­ver­wertungs- und -verwaltungs GmbH über die Ent­eig­nung er­erb­ten Landes in Thüringen im Bundesgericht anfechten, indem sie eine Ent­eig­nungs­entschädigung nach dem deutsch-amerikanischen Freund­schafts-, Han­dels- und Schif­fahrts­ver­trag von 1956 forderte.

Die Klägerin unterlag, weil sie weder ein gewerbliches Handeln des deutschen Amts in den USA noch hinreichende Kontakte zu den USA behaupten konnte. Oh­ne diese bleibt die Immunität der Bundesrepublik Deutschland erhalten. Die Ak­ti­vi­täten im US-Büro blieben vorübergehend und liegen zu lange zurück. Die vom Amt im In­ter­net auf Englisch angebotene Beratung betrifft keine Trans­ak­tio­nen mit US-Be­zug, sondern richtet sich in der international be­nutz­ten Spra­che an In­ves­to­ren aus al­ler Welt. Sie be­trifft auch keine vom Freund­schafts­ver­trag ge­schützten Aktivitäten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.