Der Verurteilte meinte, er habe nur den Kontoinhaber, nicht die Bank geschädigt. Seine Verurteilung beruhe darauf, dass die Bank Eigentümer des Kontenguthabens sei, erwiderte der Oberste Bundesgerichtshof der Vereinigten Staaten in Washington, DC. Der Betrug gegen den Inhaber sei gleichzeitig ein Betrug an der verfügungsberechtigten Bank. Wenn der Täter wisse, dass sich das Guthaben bei einer Bank befinde, stelle seine Tat eine Täuschung der Bank dar, auch wenn er der Bank keinen Verlust zufügen wolle.
Das behauptete subjektive Tatbestandsmerkmal einer willentlichen Schadenszufügung existiere nicht. Die elfseitige Entscheidungsbegründung stimmt der Staatsanwaltschaft bei jedem Tatbestandsmerkmal zu und verschärft damit landesweit die strafrechtliche Haftung für einen unerlaubten Kontenzugriff.