Zunächst legt die Revisionsbegründung lehrreich die Merkmale und Formulierungen der wirksamen Zession dar, bevor sie sich ihrer Auswirkung auf den Sachverhalt sowie die Anti-Trafficking Rule in §10 des Lanham Act, 15 USC §1060(a)(1), zuwendet. Hier erfolgte die Zession vor der Eintragung der Marke, die ihrerseits mit einem intent-to-use-Antrag angemeldet wurde. Die Übertragung wurde bereits vor der Markenverwendung und der amtlichen Zulässigkeitserklärung, Notice of Allowance, vertraglich vereinbart.
§10 verbietet jedoch die Zession vor der Eintragung, die der Notice und dem Einreichen des Verwendungsnachweises folgt. Die Zession war - richtigerweise - bedingungsfeindlich erklärt und wurde - fälschlich, doch nachvollziehbar, - eingetragen. Da sie unmittelbar das Gesetz verletzt, fiel dem landesweit für Markenrecht zuständigen Bundesberufungsgericht des Bundesbezirks neben dem Weißen Haus in Washington, DC, die Entscheidung nicht schwer. Die Marke war zu löschen. Eine Verwechslungsgefahr kann gar nicht bestehen.