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Freitag, den 23. Dez. 2016

Anwaltswerbung - Reklame mit Mandantennamen

 
Igitt!
.   Anwaltsreklame verboten die Rechtsanwaltskammern weltweit, bis die Bestim­mungen gelockert wurden. Anwälte durften vor Gericht, in Fachzeitschriften und auf dem Türschild auftreten. Ansonsten hatten sie sich zurückzuhalten - vor allem, um nicht bewusst oder unbewusst Vertrauliches wie die Namen von Mandanten preiszugeben.

In der Praxis sind diese Schutzvorkehrungen auf den Kopf gestellt. Bei Jurablogs trägt fast jede zweite Mitteilung Überschriften mit Mandantennamen und wirkt wie Reklame, nicht wie ein kompetenzausweisender Fachbericht. Diese Werbung steht der von schnöden Finanzdienstleistern in Stil und Aussagen nicht nach. Das Anwaltsgeheimnis scheint keine Rolle zu spielen.

Gleich ob man Staaten, Unternehmen oder natürliche Personen berät, sollte der Anwalt nicht weiterhin der Versuchung trotzen, die eigenen Beiträge zum Erfolg der Mandanten wie knackige Brötchen anzupreisen? Kann die Kanzlei nicht wie zuvor der Presse die Berichterstattung über Bemerkenswertes überlassen? Ist die Gefahr der unbeabsichtigten Preisgabe von Mandatsgeheimnissen wirklich gebannt?



Vor 10 Jahren: Schutz von Metadaten im Prozess

 
.   Was geschieht mit Metadaten, die im Prozess an die Ge­gen­sei­te gelangen? Darf eine Par­tei die un­sicht­ba­ren Daten, die mit einem ein­fa­chen Text­pro­gramm oder Hex-Edi­tor sicht­bar ge­macht wer­den kön­nen, bei­spiels­wei­se aus Text­datei­en he­raus­klau­ben und gegen die Gegen­sei­te ver­wen­den?

Grundsätzlich gilt im amerikanischen Aus­for­schungs­be­weis­ver­fah­ren, dass al­les, was heraus­gege­ben werden musste, ver­wer­tet werden darf. Dazu könn­te auch der Man­dan­ten­kom­men­tar zäh­len, der in einem Doku­ment nur für den eige­nen An­walt be­stimmt und und vor der Über­gabe an die Gegen­seite schein­bar ge­löscht war.

Metadaten gehören jedoch in der Regel nicht zu den Daten, die an die Ge­gen­seite ab­zu­liefern sind. Sie können einer Geheimnis­schutz­bestim­mung, Da­ten­schutz oder einem Ver­wei­gerungs­recht nach US-Recht unterfallen. Auch be­rufs­ethisch stellt sich für den US-An­walt die Frage des Um­gangs mit sol­chen Da­ten. In Maryland darf ein Rechtsanwalt nach Opinion 06-442 die Meta­daten nut­zen, ohne die Ge­gen­seite zu be­nach­richtigen.

In Florida gilt das andere Extrem: Die Ge­gen­seite ist zu unter­rich­ten, wenn sol­che Da­ten ge­fun­den wurden, und die Ver­wer­tung ist unter­sagt. Die ver­ein­heit­lichen­de Zukunft steht viel­leicht in den Ster­nen des neuen Bun­des­ver­fahrens­rechts, das die elek­tro­nische Datenverwertung im Discovery-Verfahren vor den Ge­rich­ten des Bun­des regelt:
If information is produced in dis­co­ve­ry that is sub­ject to a claim of privi­lege or pro­tection as trial-pre­pa­ra­tion ma­terial, the party ma­king the claim may no­ti­fy any par­ty that re­cei­ved the in­for­mation of the claim and the basis for it. After being no­ti­fied, a party must promptly re­turn, se­quester, or de­stroy the spe­ci­fied in­for­mation and any copies it has and may not use or dis­close the in­for­ma­tion until the claim is re­solved. A re­ceiving party may prompt­ly pre­sent the in­for­ma­tion to the court under seal for a de­ter­mi­na­tion of the claim. If the re­cei­ving party dis­closed the infor­mation before being noti­fied, it must take reason­able steps to re­trieve it. The pro­ducing party must pre­ser­ve the in­for­mation until the claim is re­solved. Fe­deral Rule of Civil Pro­cedure 26(b)(5).
Diese Regel geht über Metadaten hinaus. Die Vorlage der mög­licher­weise um­strit­tenen Daten an das Gericht unter Aus­schluss der Öffent­lich­keit zur Ent­schei­dung sollte eine rasche, oder zu­min­dest ver­bind­liche, Ab­klä­rung der Ver­wert­bar­keit her­bei­führen. Natür­lich ist die Be­stim­mung nicht auf Prozesse vor ein­zel­staat­lichen Ge­rich­ten an­wend­bar. Jedoch kann sie die Rechts­ent­wick­lung in den US-Sta­aten be­einf­lussen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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