"[a] corporation is 'viewed as a distinct entity, even when it is wholly owned by a single individual,'" and … "the law takes seriously the formal line between a corporation and a natural person, even when the corporation is, in effect, a one-person firm." Nat'l Sec. Counselors v. CIA, 811 F.3d 22, 31 (D.C. Cir. 2016)…In diesem Fall hatten die Kläger die Verantwortung für den behaupteten Murks den Gesellschaftern vorgeworfen, weil sie unter derselben Anschrift wie die Gesellschaft ansässig sind. Das reicht nicht für eine schlüssige Klage. Die Nichtbeachtung der Gesellschaftsform, die Verwischung der natürlichen und juristischen Identitäten, die Vermischung von Konten: das sind Merkmale beider Durchgriffshaftungsgrundlagen. In der Klage fand sich keine Spur davon. Daher kann sie nicht schlüssig sein und ist abzuweisen.
And the Supreme Court has observed that "[o]ne-person corporations are authorized by law and should not lightly be labeled a sham." Nelson v. Adams USA, Inc., 529 U.S. 460, 471 (2000). AaO 2.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.