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Montag, den 02. Jan. 2017

Das doppelte Neujahr und andere Hemmungen

 
.   Neujahr ist ein Feiertag. Feiertage hemmen Fristen. 2017 wird Neujahr als gerichts- und arbeitsfreier Tag am 2. Januar gewährt, weil der 1. Ja­nu­ar als Sonntag bereits frei war. Fristen zum 1. und 2. Januar fallen daher auf den 3. - wenn die Frist überhaupt verbindlich ist.

Oft binden Fristen im amerikanischen Recht weniger als im deutschen. Im Pro­zess- und Mar­ken­recht gelten Fristen absolut, wenn sie nicht wegen Fei­er­ta­gen oder nach Belieben des Gerichts oder Amts verlängert werden. Im Vertrags­recht, das sich meist nach Common Law richtet, ist eine Frist verbindlich, wenn der Vertrag dies mit einer magischen Formel vorsieht: Time is of the essence. An­son­sten gilt π x Daumen: Man bemüht sich um die Fristbeachtung und kann hoffen, das Verfehlen zu entschuldigen. Wenn diese Klausel oder ge­setz­li­che Be­stim­mun­gen grei­fen, gleicht die Verspätung einem Ver­trags­bruch und führt zu Schadensersatz.

Die Fristen im Belieben des Gerichts richten sich nach dem Richter und nach der Gerichtsverwaltung. Beispielsweise sind in Washington, DC, Gerichte am Tag der Amtseinführung von Präsidenten geschlossen, und Fristen werden auto­ma­tisch ver­längert.

Verlassen kann man sich jedoch auf nichts, weil die USA aus über 50 Rechts­krei­sen mit je­weils eigenen Vorlieben - und auch Feiertagen - bestehen. Zur Si­cher­heit sollte jede Frist einzeln nachgeprüft werden. Die allgemein gel­ten­den Fei­er­tage, die auch von vielen Ämtern und Gerichten beachtet wer­den, sind nach Neu­jahr: Presidents Day, Martin Luther King Day, Memorial Day, Un­ab­hän­gig­keits­tag am 4. Juli, Labor Day, Thanksgiving und Erster Weih­nachts­fei­er­tag. Außer den er­sten beiden werden sie meist auch von Kan­zlei­en beachtet.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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