Die beklagte Auditfirma hatte die Prüfung von Abonnentenzahlen für einen Kabelprogrammanbieter übernommen, der seine Kunden zum ungetrennten Abonnement von zwei Sportkanälen verpflichtet. Der Prüfvertrag sieht nur die Prüfung vor. Einige Kabelsender verletzten ihre Ausstrahlungsverträge, indem sie ihre Kunden getrennt zwischen beiden Kanälen wählen ließen. Die Beklagte überprüfte nur die Abonnenten des ersten Kanals. Da einige Kunden nur den zweiten Kanal bezogen, war das Ergebnis falsch. Der Programmanbieter verklagte deswegen die Prüfer.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver entschied gegen den Anbieter. Der Prüfvertrag setzte als verbindliche Annahme die Untrennbarkeit des Kanalangebots voraus. Darauf durften sich die Prüfer verlassen und ihre Prüfung entsprechend strukturieren. Aus dem Vertrag kann das Gericht nicht herauslesen, dass die Prüfer auf die Vertragsverletzungsgefahr in dem Sinne hingewiesen wurden, dass sie solche Verletzungen aufdecken müssten. Zudem waren potentielle Vertragsbrüche zwischen Dritten nicht Inhalt der Prüfpflicht. Deshalb haften die Prüfer nicht für das aus der Sicht des Anbieters falsche Ergebnis, das jedoch den Vertragsbestimmungen entspricht.