Das Untergericht hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Holding-Gesellschaft des Drahtlosbetriebs verklagt und gegen diese keine Anknüpfungsmerkmale an den von ihm gewählten Gerichtsbezirk im Sinne der personal Jurisdiction belegt hatte. Hilfsweise ging das Gericht auch davon aus, dass der Anspruch nach dem SCA in 18 USC §2701-2712 bereits verjährt war.
Das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA in Denver bestätigte die Zuständigkeitsfeststellung des Untergerichts. Nach seiner Auffassung sollte dies jedoch nicht zu einer endgültigen Abweisung, Dismissal with Prejudice, führen. Der Kläger müsse eine Gelegenheit erhalten, die Klage entweder auf die Tochter der Holding umzustellen oder in einem anderen Bezirk einzureichen.
Die Abweisung sollte also without Prejudice erfolgen. Das Gericht revidiert auch die Feststellung einer Verjährung, zu der das Untergericht bei mangelnder Zuständigkeit nicht befugt war. Der Kläger erhielt damit eine neue Gelegenheit, seine Alibi-Verlustklage zu erheben.