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Montag, den 09. Jan. 2017

Alibi aus gespeicherten Vorratsdaten gelöscht  

.   In Shun Birch v. Sprint/Nextel Corp. kor­ri­gier­te die Re­vi­sion am 6. Ja­nu­ar 2017 die A­bwei­sung einer Kla­ge nach dem Stored Com­mu­ni­ca­tions Act ge­gen eine Te­le­fon­ge­sell­schaft, die Vor­rats­da­ten über die Ver­bin­dun­gen des we­gen Mor­des ver­ur­teil­ten Klä­gers ge­löscht und nicht als Ali­bi he­raus­ge­ge­ben hat­te.

Das Untergericht hatte die Klage abgewie­sen, weil der Klä­ger die Hol­ding-Ge­sell­schaft des Draht­los­be­triebs ver­klagt und ge­gen die­se kei­ne An­knüp­fungs­merk­ma­le an den von ihm ge­wähl­ten Ge­richts­be­zirk im Sin­ne der per­so­nal Ju­ris­dic­tion be­legt hat­te. Hilfs­wei­se ging das Ge­richt auch da­von aus, dass der An­spruch nach dem SCA in 18 USC §2701-2712 be­reits ver­jährt war.

Das Bundesberufungsgericht des zehnten Be­zirks der USA in Den­ver be­stä­tig­te die Zu­stän­dig­keits­fest­stel­lung des Un­ter­ge­richts. Nach sei­ner Auf­fas­sung soll­te dies je­doch nicht zu einer end­gül­tigen Ab­wei­sung, Dis­mis­sal with Pre­ju­di­ce, füh­ren. Der Klä­ger müs­se eine Ge­le­gen­heit er­hal­ten, die Kla­ge ent­we­der auf die Toch­ter der Hol­ding um­zu­stel­len oder in einem an­de­ren Be­zirk ein­zu­rei­chen.

Die Abweisung sollte also without Preju­dice er­fol­gen. Das Ge­richt re­vi­diert auch die Fest­stel­lung einer Ver­jäh­rung, zu der das Un­ter­ge­richt bei man­geln­der Zu­stän­dig­keit nicht be­fugt war. Der Klä­ger er­hielt da­mit eine neue Ge­le­gen­heit, seine Ali­bi-Ver­lust­klage zu er­he­ben.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.