Die beklagte Geräteherstellerin zwingt ihre Kunden zum Erwerb von Software für die Geräte in einem Online-Laden und die Entwickler von Software, ihre Programme allein in diesem Laden zu vertreiben. Von den Softwareumsätzen behält sie 30 Prozent; der Rest geht an die Entwickler. Sie verteidigte sich mit einem Vergleich mit einer Shopping Mall: Dieser verpachte den einzelnen Läden Verkaufsflächen, und Vertragsschlüsse würden zwischen den Erwerbern und den Läden erfolgen. Der Eigentümer der Mall sei daran nicht beteiligt.
Für die Revision ist entscheidend, ob die Softwareerwerber Kunden sind und wegen des Monopols überhöhte Preise zahlen müssen. Sie seien es, bestimmte das Gericht, sodass die Rechtswidrigkeit der Monopolisierung nun im Untergericht weitergeprüft werden darf. Entdrosselnde Alternativen hatte die Beklagte technisch und rechtlich unterbunden und die für den alternativen Erwerb notwendige Jailbreak-Technik selbst als strafbar bezeichnet.